Eine Einschränkung des
Umgangsrechts in der Form, daß ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet bzw. ein Umgang mit Übernachtungen ausgeschlossen wird kommt nicht in Betracht, da die konkreten Umstände des Einzelfalles, die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und insbesondere das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die Frage der Mutter, ob es mit dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater allein sein möchte, verneint hat.
Gemäß
§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die elterliche Sorge stehen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Gerichte müssen eine Entscheidung treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt.
Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört.
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