Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenAuch soweit im Verfahren der einstweiligen Anordnung davon auszugehen ist, dass ein Kind mangels Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht in deren Haushalt ohne
Gefährdung seines Wohls verbleiben kann, besteht keine Veranlassung für einen vorläufigen Entzug des
Sorgerechts nach §§
1666 Abs. 3 Nr. 6,
1666a BGB i.V.m.
§ 49 FamFG, wenn die Eltern mit der Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter einverstanden sind und das Kind dort nicht gefährdet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das körperliche, geistige und seelische Wohl des betroffenen Kindes ist vorliegend bei einer Betreuung und Versorgung durch die Eltern konkret gefährdet. Die Art und Weise der Gefährdung macht eine Trennung des Kindes von den Eltern erforderlich, weil der Gefahr nicht vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Der einstweilige - teilweise - Entzug des Sorgerechts für A ist dennoch nicht nach den §§ 1666, 1666a BGB, § 49 FamFG gerechtfertigt, weil die Gefahr durch die von den Eltern unterstützte Unterbringung des Kindes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits abgewendet werden kann.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Norm ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine solche Trennung nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Erziehung von Kindern ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht. Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts.
Eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Erforderlich ist eine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände im Einzelfall. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt.
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