In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach
§ 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem betroffenen Kind im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (
§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.
Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des
§ 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem betroffenen Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die im August 2007 geborene Betroffene wendet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.
Die in den Jahren 2015/2016 mit ihrer Familie aus dem Irak in die Bundesrepublik gekommene Betroffene wurde am 16. April 2024 vor dem Hintergrund familiärer Gewalterfahrungen nach der Äußerung von Suizidgedanken in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik aufgenommen. Mit Beschluss vom 18. April 2024 entzog das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung den Kindeseltern (Beteiligte zu 2 und 3) die
elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt (Beteiligter zu 4) zum Amtsvormund für die Betroffene. Ebenfalls durch einstweilige Anordnungen genehmigte das Amtsgericht die sechswöchige Unterbringung der Betroffenen bis zum 29. Mai 2024 und daran anschließend bis zum 8. Juli 2024.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Amtsvormund schriftlich beantragt, die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 8. Juli 2024 hinaus zu verlängern. Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin (Beteiligte zu 1) bestellt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und nach Eingang des Gutachtens die Betroffene in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in „einer geschlossenen Einrichtung einer psychiatrischen Klinik“ bis zum 25. September 2024 familiengerichtlich genehmigt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist statthaft. Bei der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach
§ 1631 b BGB handelt es sich um ein Verfahren nach
§ 151 Nr. 6 FamFG. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ergibt sich damit - auch im Falle einer aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung der Unterbringungsmaßnahme (vgl. BGH, 12.06.2024 - Az:
XII ZB 197/24) - aus
§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und führt in der Sache zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts. Denn diese haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des
§ 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist.
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