Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 405.097 Anfragen

Betreuungsverfahren - Gutachten muss Betroffenen im Wortlaut bekanntgegeben werden!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an BGH, 28.03.2018 - Az: XII ZB 168/17 und BGH, 14.02.2018 - Az: XII ZB 465/17).

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.


BGH, 26.09.2018 - Az: XII ZB 395/18

ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZB395.18.0

Alexandra KlimatosTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Rheinische Post 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler