In einem
Betreuungsverfahren ist das
Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an BGH, 28.03.2018 - Az:
XII ZB 168/17 und BGH, 14.02.2018 - Az:
XII ZB 465/17).
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß
§ 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.