Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in dem
Betreuungsverfahren für seine Mutter.
Die 1935 geborene Betroffene, die ihrem Sohn im Jahr 2015 eine
Vorsorgevollmacht erteilt hatte, leidet nach den im amtsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen an einer dementiellen Erkrankung und lebt in einer vollstationären Einrichtung.
Im Juli 2023 regte die Einrichtung aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände auf den Eigenanteil an den Heimkosten die Einrichtung einer Betreuung an.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 zum
berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt.
Mit seiner Beschwerde hat sich der Beteiligte zu 2 gegen die Einrichtung der Betreuung gewendet und hilfsweise das Ziel verfolgt, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.