Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Die 1935 geborene Betroffene, die ihrem Sohn im Jahr 2015 eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, leidet nach den im amtsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen an einer dementiellen Erkrankung und lebt in einer vollstationären Einrichtung.
Im Juli 2023 regte die Einrichtung aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände auf den Eigenanteil an den Heimkosten die Einrichtung einer Betreuung an.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt.
Mit seiner Beschwerde hat sich der Beteiligte zu 2 gegen die Einrichtung der Betreuung gewendet und hilfsweise das Ziel verfolgt, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde in dem Betreuungsverfahren für seine Mutter.Die 1935 geborene Betroffene, die ihrem Sohn im Jahr 2015 eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, leidet nach den im amtsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen an einer dementiellen Erkrankung und lebt in einer vollstationären Einrichtung.
Im Juli 2023 regte die Einrichtung aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände auf den Eigenanteil an den Heimkosten die Einrichtung einer Betreuung an.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt.
Mit seiner Beschwerde hat sich der Beteiligte zu 2 gegen die Einrichtung der Betreuung gewendet und hilfsweise das Ziel verfolgt, selbst zum Betreuer bestellt zu werden.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
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BGH, 25.09.2024 - Az: XII ZB 236/24
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB236.24.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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