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Formularvorsorgevollmacht endet meist mit dem Tod des Bevollmächtigten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten führt im Regelfall nicht dazu, dass erteilte Untervollmachten den Bestand der Hauptvollmacht überdauern. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Bestand der Untervollmacht an die Fortdauer der Vorsorgevollmacht geknüpft ist.

Eine Untervollmacht erlischt gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab.

Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Diese bestimmt den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten, Untervollmacht zu erteilen. Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln.

Bei einer Vorsorgevollmacht, die dem Formulartext des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen.

Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht jedoch im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft.

Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist.

Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen.

Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko einzugehen, ist im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung „im Bedarfsfall“ zu betrauen.

Ein Betreuer für einen krankheitsbedingt betreuungsbedürftigen Volljährigen darf gemäß § 1814 Abs. 1 und 3 BGB nur bestellt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass eine wirksame Vollmacht besteht und der Bevollmächtigte zur Besorgung der Angelegenheiten geeignet ist.


BGH, 17.12.2025 - Az: XII ZB 291/25

ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB291.25.0

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