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Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall nach §§ 328, 331 BGB begründet einen unmittelbaren Anspruch des Begünstigten gegen den Schuldner, sobald das Schenkungsangebot durch konkludentes Verhalten angenommen wird. Die Annahme kann auch nach dem Tod des Versprechenden erfolgen, ohne dass eine Erklärung gegenüber den Erben erforderlich ist (§§ 130 Abs. 2, 153, 151 BGB). Mit der wirksamen Annahme entsteht ein Schenkungsvertrag, der den Begünstigten zur Durchsetzung der übertragenen Forderungen berechtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der übertragenen Forderungen ist der Todestag des Erblassers.

Ein wirksamer Widerruf des Vertrages zugunsten Dritter erfordert eine eindeutige Erklärung. Ein konkludenter Widerruf kann nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Widerrufsberechtigten zweifelsfrei den Willen erkennen lässt, die begünstigende Regelung aufzuheben. Bloßer Unmut oder vage Andeutungen genügen hierfür nicht. Unterbleibt es, in einer unklaren Situation nachzufragen, kann der Schuldner später nicht mit Erfolg geltend machen, es habe Ungewissheit über die Wirksamkeit des Vertrages bestanden. In diesem Zusammenhang trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Widerruf tatsächlich erklärt worden ist.

Die Höhe des Anspruchs des Begünstigten bestimmt sich nach den am Todestag bestehenden Forderungen gegen den Schuldner, einschließlich Zinsen, Dividenden, Erträgen und Depotbeständen, abzüglich etwaiger Steuern. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, wenn keine zusätzlichen Forderungen schlüssig dargelegt werden. Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB lässt den Anspruch nur dann erlöschen, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden über die Person des Gläubigers im Unklaren war. Beruht die Ungewissheit auf Fahrlässigkeit, insbesondere auf Versäumnissen bei der Nachfrage über den tatsächlichen Willen des Widerrufsberechtigten, ist die Hinterlegung unwirksam.

Ein Anspruch auf Auskunft über Kontobewegungen oder Depotentwicklungen besteht nur insoweit, als der Begünstigte den Stand der Forderungen am Todestag feststellen können muss. Auskünfte über Zeiträume vor oder nach dem Todeszeitpunkt schuldet der Schuldner nicht. Soweit Konten bereits vor dem Tod des Erblassers aufgelöst waren, ist mit entsprechender Mitteilung die Auskunftspflicht erfüllt. Hinsichtlich eines Depots besteht die Pflicht, den Stand am Todestag offenzulegen, nicht jedoch über den Verlauf der Bestände vor diesem Zeitpunkt.

Bezogen auf eine Lebensversicherung besteht kein Auskunftsanspruch gegen den Vermittler. Beratungspflichten nach § 61 VVG betreffen nur den Zeitpunkt der Vertragsanbahnung und erstrecken sich nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit. Auskunft über den Bestand einer Lebensversicherung kann allein vom Versicherer selbst verlangt werden.


OLG Düsseldorf, 02.10.2019 - Az: 14 U 46/19

ECLI:DE:OLGD:2019:1002.14U46.19.00

Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathAlexandra Klimatos

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