Die bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden
Anrechts identisch sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich sind im
Versorgungsausgleich nach
§ 1 VersAusglG alle in der Ehezeit (hier: 01.07.1992 bis 31.01.2020) erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 VersAusglG sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Regel nach den §§ 10 bis 13 VersAusglG intern zu teilen. Die interne Teilung nach §§ 10 ff VersAusglG entspricht dem früheren Splitting und der Realteilung und ist deswegen die regelmäßige Ausgleichsform.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung eines Anrechts die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dies (nur) dann gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht.
Mit diesen gesetzlichen Vorgaben sind § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung der D. AG und Nr. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsanordnung der A. L. Lebensversicherung a.G. nicht in Einklang zu bringen. Denn die Regelungen der Versorgungsträger sehen vor, dass für die neue Versicherung der Antragstellerin die aktuell bei vergleichbaren Versicherungen im Neugeschäft verwendeten Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen.
Wenn für das neue Anrecht der Antragstellerin aber ein niedrigerer Rechnungszins als derjenige gelten soll, der für das auszugleichende Anrecht gilt, liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG vor. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind.