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Keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs 1 VersAusglG

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 30 Abs 1 VersAusglG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Schuldnerschutzvorschrift auch versorgungsträgerübergreifend Anwendung findet.

In Fällen des Quasi-Splittings bzw der externen Teilung gem § 16 VersAusglG hat deshalb der Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit gem § 30 Abs 2 VersAusglG gegen den Träger der Versorgungslast keinen Anspruch auf Aufwendungserstattung gem § 225 Abs 1 SGB VI.


SG Berlin, 25.06.2024 - Az: S 32 R 330/23

ECLI:DE:SGBE:2024:0625.S32R330.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Andreas Thiel, Waldbronn
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