§ 30 Abs 1 VersAusglG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Schuldnerschutzvorschrift auch versorgungsträgerübergreifend Anwendung findet.
In Fällen des Quasi-Splittings bzw der externen Teilung gem § 16 VersAusglG hat deshalb der Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit gem § 30 Abs 2 VersAusglG gegen den Träger der Versorgungslast keinen Anspruch auf Aufwendungserstattung gem § 225 Abs 1 SGB VI.
In Fällen des Quasi-Splittings bzw der externen Teilung gem § 16 VersAusglG hat deshalb der Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit gem § 30 Abs 2 VersAusglG gegen den Träger der Versorgungslast keinen Anspruch auf Aufwendungserstattung gem § 225 Abs 1 SGB VI.
SG Berlin, 25.06.2024 - Az: S 32 R 330/23
ECLI:DE:SGBE:2024:0625.S32R330.23.00
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