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Keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs 1 VersAusglG
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
§ 30 Abs 1 VersAusglG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Schuldnerschutzvorschrift auch versorgungsträgerübergreifend Anwendung findet.
In Fällen des Quasi-Splittings bzw der externen Teilung gem
§ 16 VersAusglG hat deshalb der Rentenversicherungsträger in der Übergangszeit gem § 30 Abs 2 VersAusglG gegen den Träger der Versorgungslast keinen Anspruch auf Aufwendungserstattung gem § 225 Abs 1 SGB VI.
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