Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sogenannten dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser Anforderung nicht an die vom GDV entwickelte Rechenmethode gebunden.
Allein eine entscheidungsnahe Neuberechnung wäre - anders als teils bei der externen Teilung - unzureichend, da hier keine Veranlassung besteht, die weitere Wertentwicklung nach dem Berechnungszeitpunkt unberücksichtigt zu lassen.
Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser Anforderung nicht an die vom GDV entwickelte Rechenmethode gebunden.
Allein eine entscheidungsnahe Neuberechnung wäre - anders als teils bei der externen Teilung - unzureichend, da hier keine Veranlassung besteht, die weitere Wertentwicklung nach dem Berechnungszeitpunkt unberücksichtigt zu lassen.
OLG Nürnberg, 28.04.2025 - Az: 11 UF 56/25
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