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Versorgungsausgleich: Bagatellklausel gilt jetzt auch für gleichartige Rentenanrechte

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 18 Abs. 2 VersAusglG - die Geringfügigkeitsklausel für einzelne Anrechte - auch auf gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anwendbar. Ein Ausschluss geringwertiger Anrechte vom Versorgungsausgleich bedarf dabei keiner besonderen Rechtfertigung; die Sollvorschrift ist entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden. Für einen Versorgungsträger, dem die materielle Betroffenheit seines Anrechts aus dem Beschlusstenor nicht ohne Weiteres erkennbar war, ist bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren.

Beschwerdebefugnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versorgungsträger sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn ein bei ihnen bestehendes Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise inhaltlich betroffen ist. Auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung kommt es nicht an (vgl. BGH, 07.03.2012 - Az: XII ZB 599/10). Hat das Familiengericht bei einem Versorgungsträger bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Ausgleich einbezogen, ist die Beschwerdeberechtigung gegeben (vgl. BGH, 19.01.2000 - Az: XII ZB 16/96).

Für die Einhaltung der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Versorgungsträger, der seine Abläufe entsprechend zu organisieren hat. Ergibt sich aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht ohne Weiteres, dass noch ein weiteres bei ihm bestehendes Anrecht materiell-rechtlich betroffen ist, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, 06.04.2022 - Az: 20 UF 97/21). Maßgeblich für die Beurteilung der Betroffenheit ist allein der Tenor; aus dessen sorgfältiger Prüfung muss sich die Betroffenheit ergeben (vgl. OLG Bamberg, 21.05.2014 - Az: 2 UF 56/14). Erwähnt der Tenor das Anrecht eines Versorgungsträgers nicht und findet sich dieser lediglich im Rubrum - noch dazu in einem irreführenden Zusammenhang - entsteht der Eindruck eines fehlerhaften Rubrums, nicht einer materiellen Betroffenheit. In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung von Amts wegen zu bewilligen, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden ist und alle maßgeblichen Tatsachen aktenkundig sind (§ 18 Abs. 3 S. 3 FamFG).

Abkehr von der BGH-Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war § 18 Abs. 2 VersAusglG auf gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof begründete dies mit dem Wortlaut, der zwischen „Anrechten gleicher Art“ und „einzelnen Anrechten“ differenziere, sowie mit dem Halbteilungsgrundsatz, den er als verfassungsrechtlich geboten ansah (vgl. BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZB 501/11).

Diese Rechtsprechung wird nunmehr aufgegeben. Ausschlaggebend sind zwei Entwicklungen: Erstens hat der Gesetzgeber in einem Referentenentwurf zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 05.02.2026 klargestellt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG auch auf gleichartige Anrechte Anwendung findet. Diese geplante Ergänzung wird ausdrücklich als Klarstellung - nicht als Änderung - qualifiziert. Daraus folgt, dass eine Unterscheidung zwischen gleichartigen und einzelnen Anrechten im Sinne eines Ausschlussverhältnisses dem gesetzgeberischen Willen nie entsprach. Zweitens hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAusglG (vgl. BVerfG, 26.05.2020 - Az: 1 BvL 5/18) seine Einschätzung revidiert: Der Halbteilungsgrundsatz ist nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern beruht auf einer einfachrechtlichen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers (vgl. BGH, 05.06.2024 - Az: XII ZB 277/23). Eine einengende Auslegung des § 18 VersAusglG entgegen dem Wortlaut lässt sich auf einen lediglich einfachgesetzlichen Halbteilungsgrundsatz nicht stützen.

Auch das vom Bundesgerichtshof ins Feld geführte systematische Argument - wonach der ohnehin entstehende Verwaltungsaufwand beim Ausgleich gleichartiger Anrechte auch den Ausgleich geringwertiger Anrechte rechtfertige - überzeugt nicht in jedem Fall. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Versorgungsträger eine Verrechnungsvereinbarung getroffen haben. Fehlt eine solche, entstehen auch bei gleichartigen Anrechten Splitterversorgungen, was dem Gesetzeszweck gerade entgegenläuft (vgl. MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 18, Rn. 18; BeckOGK/Schüßler, 1.11.2024, VersAusglG, § 18, Rn. 26.4). Zudem führt die postulierte Sperrwirkung zu evident unbilligen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten über geringwertige Anrechte gleicher Art verfügen und nur eines von ihnen von der Geringfügigkeitsklausel profitiert.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG ist daher so zu verstehen, dass er den Anwendungsbereich des Abs. 2 ergänzt, nicht beschränkt. Beide Absätze verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind unabhängig voneinander zu prüfen.

Ermessensprüfung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG

§ 18 Abs. 2 VersAusglG ist als Sollvorschrift ausgestaltet und als „lex specialis“ gegenüber dem Halbteilungsgrundsatz zu verstehen. Nach Wortlaut und Gesetzessystematik hat der Gesetzgeber mit dieser Sollvorschrift den von ihm selbst geschaffenen Halbteilungsgrundsatz bewusst relativiert. Nicht das Absehen vom Wertausgleich bei Geringfügigkeit ist zu rechtfertigen, sondern die Durchführung des Ausgleichs trotz Geringfügigkeit (vgl. OLG Hamm, 29.10.2024 - Az: 13 UF 134/24). Erst in diesem Zusammenhang kann auf den Halbteilungsgrundsatz Bezug genommen werden.

Dieser Ansatz steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine aktive Prüfung verlangt, ob die Zwecke des § 18 VersAusglG - Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Splitterversorgungen - tatsächlich erreicht werden, und bei deren Verfehlung den Ausgleich auch geringfügiger Anrechte geboten sieht (vgl. BGH, 02.09.2015 - Az: XII ZB 33/13; BGH, 12.10.2016 - Az: XII ZB 372/16). Da der Bundesgerichtshof selbst zwischenzeitlich den Halbteilungsgrundsatz als lediglich einfachgesetzlich einordnet, ist eine restriktive Auslegung entgegen dem Wortlaut der Norm nicht mehr tragfähig.

Liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Sollvorschrift gebieten - etwa wenn der Nichtausgleich mehrerer geringwertiger Anrechte in der Gesamtschau dem Halbteilungsgrundsatz sogar besser gerecht wird als ein Ausgleich - ist vom Wertausgleich abzusehen. Der Kapitalwert des Anrechts ist dabei am Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG zu messen.


OLG Hamm, 24.03.2026 - Az: 13 UF 149/25

ECLI:DE:OLGHAM:2026:0324.13UF149.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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