Ein Ausgleichswert nach
§ 18 Abs. 2 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet.
Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
Maßgebliche Bezugsgröße sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist.
Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Versorgungsauskunft der DRV Mitteldeutschland für den von der Antragstellerin ehezeitlich erworbenen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einen Ausgleichswert von 0,3398 Entgeltpunkten (Ost) und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 2.359,55 € festgestellt.
Dieser Wert liegt unter der Bagatellgrenze in Höhe von 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich bei Ehezeitende im Jahr 2022 auf 3.948 € belaufen hat. Der demgegenüber vom Beschwerdegericht - insoweit unzutreffend - angenommene Grenzwert von 3.780 € entspricht 120 % der im Jahr 2022 geltenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Abs. 2 SGB IV, auf die in § 18 Abs. 3 VersAusglG aber nicht verwiesen wird. Es ist vielmehr seit jeher von einer einheitlichen Bagatellgrenze im gesamten Bundesgebiet auszugehen.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.
Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat.
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