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Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem Anfangsvermögen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden.

Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die am 15. März 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. September 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinander die Ehe geschlossen, welche kinderlos blieb.

Der Antragsgegner war Inhaber einer Gastwirtschaft. Am Tage vor der Eheschließung veräußerte er das Betriebsgrundstück seiner Gaststätte nebst Inventar zu einem Nettoerlös von ca. 150.000 DM und setzte sich zur Ruhe. Im Jahr darauf veräußerte er das hinter der Gaststätte belegene Einfamilienhaus für 370.000 DM und ist jetzt noch Eigentümer eines von ihm bewohnten weiteren Hausgrundstücks in D. Die Antragstellerin veräußerte aus ihrem Vermögen ein Einfamilienhaus für 120.000 DM und ist jetzt Eigentümerin eines Hauses in Schweden, welches sie für 58.000 € erwarb.

Am 17. Januar 2001 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausgleich ausschlossen und der Ehemann stattdessen eine Ausgleichszahlung von 100.000 DM versprach, falls die Ehe auf andere Weise als durch Tod beendet würde. Regelungen zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt wurden nicht getroffen.

Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 13,68 €, der Antragsgegner eine solche in Höhe von 12,41 €. Der Antragsgegner erwarb darüber hinaus durch Kapitaleinzahlungen während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft bei der H. Versicherungs AG mit einem dynamischen Rentenwert von 242,95 €, eine Lebensversicherung bei der R. Lebensversicherung mit einem dynamischen Rentenwert von 288,31 € sowie eine Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs AG mit einem dynamischen Rentenwert von 277,18 €.

Auf den am 24. Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verlangt, da die Parteien während der Ehe nichts gemeinsam aufgebaut hätten. Er, der Ehemann, sei bereits vermögend in die Ehe gegangen. Das von ihm in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital stamme ausschließlich aus der Veräußerung seiner Grundstücke sowie aus Erlösen anderer, von ihm vor der Ehezeit angesparter Lebensversicherungen. Durch die Berücksichtigung der Rentenlebensversicherungen im Versorgungsausgleich würden diese doppelt verwertet, da die Parteien diesbezüglich den Ehevertrag geschlossen hätten.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat es die während der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 12,41 € im Wege des erweiterten Splittings auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtetes Begehren weiter.

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