Regelmäßig sind im
Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von
Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen sowie persönlichen Verhältnisse in geradezu unerträglicher Weise widersprechen würde (Anschluss an BGH, 30.03.2011 - Az:
XII ZB 54/09).
Eine sehr lange, bis zum Ehezeitende über 17 Jahre dauernde Trennungszeit der Beteiligten schließt für sich betrachtet den Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit noch nicht (anteilig) aus, gibt aber regelmäßig besonderen Anlass zur Prüfung der Härteklausel im Rahmen der Billigkeitsabwägung.
Gegen die Beschränkung des Versorgungsausgleichs spricht in diesem Fall die absolute Ehedauer im Verhältnis zur Trennungszeit (Anschluss an OLG Hamm, 30.09.2010 - Az: 11 UF 119/10).
Gleiches gilt für die durchgängige Fortführung der Finanzierung eines im Miteigentum stehenden Hausgrundstücks, wenn dessen Verwertung erst nach Beginn des Scheidungsverfahrens eingeleitet worden ist.