Unter bestimmten Voraussetzungen kann es beim Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1.000,- € als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Grunde nach ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Nichtabhilfeverfügung - die Entscheidung hätte an sich auf dem Beschlusswege erfolgen müssen - wird Bezug genommen. Das Familiengericht war schon aufgrund von
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG,
§ 137 Abs. 2 Satz 2,
§ 224 Abs. 3 FamFG gehalten, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Der Höhe nach war jedoch der Einzelverfahrenswert für das VA-Verfahren auf die Beschwerde der Antragstellerin hin zu verringern. Er war nach § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf den Mindestwert von 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zu reduzieren.
Schon mit der Antragsschrift war mitgeteilt worden, dass die Beteiligten beabsichtigten, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wiederholt mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.05.2024. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 hat die Antragstellerin sodann eine Kopie der abgeschlossenen Scheidungsfolgevereinbarung vom 20.06.2024 übermittelt.
In dem Notarvertrag ist in § 5 der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Ausweislich des VA-Heftes hat das Familiengericht vor dem Hintergrund des angekündigten VA-Ausschlusses auch keine Auskünfte bei Versorgungsträgern eingeholt. Das Familiengericht hat dann im Termin vom 02.09.2024 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den Beteiligten erörtert und den Versorgungsausgleich in seinem Verbundbeschluss vom 02.09.2024 ausgeschlossen.
In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach
§ 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist, kann es - wie im vorliegenden Fall - der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des
§ 50 Abs. 3 FamFG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000,- € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen.