Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 StVO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Er hat sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren davon zu überzeugen.
Da die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit ist, bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Prüfpflicht des Fahrers.
Der Führer eines Lastkraftwagens ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (OLG Düsseldorf, 28.01.2014 - Az: 3 RBs 11/14).
Sind die Anforderungen an die Prüfung der Bremsanlage pflichtwidrig unterlassen worden, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden.
Da die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit ist, bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Prüfpflicht des Fahrers.
Der Führer eines Lastkraftwagens ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (OLG Düsseldorf, 28.01.2014 - Az: 3 RBs 11/14).
Sind die Anforderungen an die Prüfung der Bremsanlage pflichtwidrig unterlassen worden, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden.
OLG Jena, 01.06.2016 - Az: 2 OLG 181 SsBs 27/16
ECLI:DE:OLGTH:2016:0601.2OLG181SSBS27.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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