Eine Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn der Halter trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung durch „rote Zettel“ im Briefkasten nicht rechtzeitig an der Fahrerermittlung mitwirkt. Die Organisation der Postbearbeitung liegt im Verantwortungsbereich des Halters - Corona-Homeoffice entbindet nicht von der Pflicht, eingeworfene Benachrichtigungen zur Kenntnis zu nehmen.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Feststellung ist dann nicht möglich, wenn die Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.
Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß entspricht. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war.
Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Foto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen fördert, sodass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungen geboten wird.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Feststellung ist dann nicht möglich, wenn die Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.
Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß entspricht. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Erfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war.
Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Foto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen fördert, sodass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungen geboten wird.
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