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Beweisverwertungsverbot bei privater Auswertung von Geschwindigkeitsmessdaten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Überträgt eine Ordnungsbehörde die Auswertung von Rohmessdaten einer Geschwindigkeitskontrolle vollständig auf ein privates Unternehmen, besteht hinsichtlich der so gewonnenen Messergebnisse ein Beweisverwertungsverbot.

Die Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere die Überwachung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten, stellt eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns dar. Als solche unterliegt sie besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die eine vollständige Übertragung auf private Dritte ausschließen. Eine Mitwirkung privater Unternehmen an staatlichen Überwachungsmaßnahmen ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch nur in dem Rahmen zulässig, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde jederzeit „Herrin des Verfahrens“ bleibt (vgl. OLG Frankfurt am Main, 21.07.2003 - Az: 2 Ss Owi 388/02).

Aus dem Charakter der Geschwindigkeitsüberwachung als Hoheitsaufgabe folgen konkrete Anforderungen an die Beteiligung privater Dienstleister. Die Behörde muss nicht nur Ort, Zeit und Häufigkeit der Messungen eigenverantwortlich vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene, entsprechend ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren und die Möglichkeit behalten, im Bedarfsfall einzuschreiten. Von besonderem Gewicht ist dabei, dass die Auswertung der Messergebnisse ausnahmslos der Ordnungsbehörde selbst vorbehalten bleiben muss. Eine Auslagerung dieses Verfahrensschritts an private Dritte - auch im Rahmen von Miet- und Dienstleistungsverträgen über Messgeräte oder -systeme - ist mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Bußgeldverfahren unvereinbar.

Beauftragt eine Ordnungsbehörde ein privates Unternehmen nicht lediglich mit technischen Unterstützungsleistungen, sondern mit der vollständigen Auswertung der Rohmessdaten - einschließlich Konvertierung, Erstellung des Messfotos mit Orts- und Zeitangaben sowie Fahrzeug- und Fahrerdaten -, überschreitet sie die zulässige Grenze privater Mitwirkung. Vorliegend wurden die Rohmessdaten nach der Messung über einen Datenstick auf den Zentralrechner der Behörde übertragen, von dort durch ein privates Unternehmen online abgerufen, auf dessen eigene Server überspielt und dort mittels einer speziellen Auswertungssoftware (sog. TUFFViewer) konvertiert. Erst das fertig aufbereitete Messfoto mit allen relevanten Daten wurde der Behörde zur weiteren Bearbeitung im Bußgeldverfahren zurückübermittelt. Die eigentliche Auswertung der Rohdaten fand damit ausschließlich beim privaten Dienstleister statt; die behördliche Kontrolle über diesen maßgeblichen Verfahrensschritt war vollständig aufgegeben.

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