Aus der fehlenden Reaktion der Bußgeldbehörde bzw. deren kommentarloser Überreichung der Schreiben des Polizeipräsidiums Köln ist die Weigerung der Bußgeldbehörde zu entnehmen, der Verteidigung die Daten der gesamten Messreihe der fraglichen Messung sowie den hierzu erforderlichen „öffentlichen Schlüssel“ zu überlassen.
Für das erkennende Gericht ist dabei wenig nachvollziehbar, weshalb die zuständige Bußgeldbehörde unter Inkaufnahme der jeweils nachteiligen Kosten für die öffentlichen Kassen stur bei der Rechtsauffassung verbleibt, zur Herausgabe der Messdaten der gesamten Messreihe nicht verpflichtet zu sein, obwohl ihr die gegenteilige Meinung des Gerichts und damit der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens aus vorangegangenen Verfahren hinreichend bekannt ist. Noch weniger nachvollziehbar ist für das Gericht, weshalb sich die Verwaltungsbehörde nicht mit der gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung und vor allem deren Begründung auseinandersetzt, obwohl sich seit Jahren abzeichnet, dass die vom Polizeipräsidium Köln herangezogene - und von der Verwaltungsbehörde offenbar kritiklos übernommene - Rechtsprechung des OLG Frankfurt vom 26.08.2016 in der gesamten Literatur und Rechtsprechung weitgehend als überholt und veraltet gilt.
Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.11.2020 (Az: 2 BvR 1616/18) in nicht zu überbietender Klarheit festgestellt, dass für die Akteneinsichtsgesuche der Verteidigung insbesondere in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende grundsätzliche Regeln gelten und jegliche andersartige Handhabung einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Grundsatz des „fairen Verfahrens“ darstellt:
Für das erkennende Gericht ist dabei wenig nachvollziehbar, weshalb die zuständige Bußgeldbehörde unter Inkaufnahme der jeweils nachteiligen Kosten für die öffentlichen Kassen stur bei der Rechtsauffassung verbleibt, zur Herausgabe der Messdaten der gesamten Messreihe nicht verpflichtet zu sein, obwohl ihr die gegenteilige Meinung des Gerichts und damit der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens aus vorangegangenen Verfahren hinreichend bekannt ist. Noch weniger nachvollziehbar ist für das Gericht, weshalb sich die Verwaltungsbehörde nicht mit der gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung und vor allem deren Begründung auseinandersetzt, obwohl sich seit Jahren abzeichnet, dass die vom Polizeipräsidium Köln herangezogene - und von der Verwaltungsbehörde offenbar kritiklos übernommene - Rechtsprechung des OLG Frankfurt vom 26.08.2016 in der gesamten Literatur und Rechtsprechung weitgehend als überholt und veraltet gilt.
Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12.11.2020 (Az: 2 BvR 1616/18) in nicht zu überbietender Klarheit festgestellt, dass für die Akteneinsichtsgesuche der Verteidigung insbesondere in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende grundsätzliche Regeln gelten und jegliche andersartige Handhabung einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Grundsatz des „fairen Verfahrens“ darstellt:
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


