Die Verwaltungsbehörde ist „Herrin der Falldatei“.
Beweismittel für einen Geschwindigkeitsverstoß ist das Messbild in der Gerichtsakte.
Die Verwaltungsbehörde hat die Authentizität der Falldatei mit dem Messbild sicherzustellen.
Die Auswertung (Umwandlung der Falldatei in das Messbild und Bewertung) ist von der nach § 47 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 26 Abs. 1 StVG zuständigen Behörde vorzunehmen. Ist das nicht sichergestellt, kann das Tatgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.
Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei“ bei der Verwaltungsbehörde.
Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet die „Falldatei“ im Gerichtsverfahren beizuziehen.
Die Rüge der unzulässigen Verwertung des in der Akte befindlichen, ausgedruckten Messbildes erweist sich bereits als unzulässig, weil mit den Ausführungen zu dieser Rüge keine Verfahrenstatsachen vorgetragen werden, die einen Verfahrensverstoß schlüssig darlegen. So fehlt es u.a. bereits an der Darlegung des behaupteten Widerspruchs. Das Lichtbild ist auch nicht nur in Ausgenschein genommen, sondern nach den Urteilsausführungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommen und damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht worden. Die Behauptung, dass das ausgedruckte Messbild in der Akte kein verwertbares Beweismittel sei, ist darüber hinaus sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen unzutreffend.
Beweismittel für einen Geschwindigkeitsverstoß ist das Messbild in der Gerichtsakte.
Die Verwaltungsbehörde hat die Authentizität der Falldatei mit dem Messbild sicherzustellen.
Die Auswertung (Umwandlung der Falldatei in das Messbild und Bewertung) ist von der nach § 47 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 26 Abs. 1 StVG zuständigen Behörde vorzunehmen. Ist das nicht sichergestellt, kann das Tatgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.
Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei“ bei der Verwaltungsbehörde.
Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet die „Falldatei“ im Gerichtsverfahren beizuziehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zur Frage der Verwertbarkeit von Falldatei und MessbildDie Rüge der unzulässigen Verwertung des in der Akte befindlichen, ausgedruckten Messbildes erweist sich bereits als unzulässig, weil mit den Ausführungen zu dieser Rüge keine Verfahrenstatsachen vorgetragen werden, die einen Verfahrensverstoß schlüssig darlegen. So fehlt es u.a. bereits an der Darlegung des behaupteten Widerspruchs. Das Lichtbild ist auch nicht nur in Ausgenschein genommen, sondern nach den Urteilsausführungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommen und damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht worden. Die Behauptung, dass das ausgedruckte Messbild in der Akte kein verwertbares Beweismittel sei, ist darüber hinaus sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen unzutreffend.
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