Die
außerordentliche Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses setzt nach
§ 626 Abs. 2 BGB voraus, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung dieser Ausschlussfrist ist dabei nicht der Absende-, sondern der Zugangszeitpunkt der Kündigungserklärung beim Empfänger. Dem Zugang kommt damit nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessual entscheidende Bedeutung zu. Eine fristlose Kündigung, die dem
Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugeht, ist unwirksam.
Den Zugang der Kündigung hat grundsätzlich der Kündigende darzulegen und zu beweisen. In der Praxis bedient sich der Absender hierfür häufig des Einwurfeinschreibens, bei dem der Postzusteller den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers auf einem Auslieferungsbeleg dokumentiert. Ob die Aufgabe eines Einwurfeinschreibens den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang begründet, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Liegt jedoch ein vom Zusteller unterzeichneter Auslieferungsbeleg vor, der den konkreten Einwurf an einem bestimmten Tag dokumentiert, kommt dem eine erhebliche Beweiskraft zu, die den Absender zunächst seiner Darlegungslast entbindet.
Aus dem Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast folgt, dass der Empfänger, der einen abweichenden Zugangszeitpunkt behauptet, einen Sachverhalt darlegen muss, der eine gewisse Plausibilität für einen späteren Zugang begründet. Ein bloßes pauschales Bestreiten - etwa die schlichte Behauptung, das Schreiben erst zu einem späteren Datum erhalten zu haben, ohne nähere Angaben zu den Umständen - genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Fehlt es an einem substantiierten Gegenvortrag, bleibt der durch den Auslieferungsbeleg belegte Zugangszeitpunkt maßgeblich.
Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger bestreitet, dass der im Einlieferungsbeleg genannte Brief mit dem Kündigungsschreiben identisch sei. Ein solches Bestreiten „ins Blaue hinein" ist unbeachtlich, wenn der Empfänger nicht darlegt, anderweitige Postsendungen des Absenders am fraglichen Tag empfangen zu haben, und feststeht, dass das Schreiben ihn letztlich tatsächlich erreicht hat.
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