Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG stellt einen reinen Geldanspruch dar und kann grundsätzlich arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Der Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs sowie die unionsrechtlichen Vorgaben stehen dem nicht entgegen (vgl. BAG, 27.10.2020 - Az: 9 AZR 531/19; BAG, 18.09.2018 - Az: 9 AZR 162/18).
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist jedoch insgesamt unwirksam, wenn sie auch Ansprüche erfasst, die auf vorsätzlichen Pflichtverletzungen beruhen. Nach § 202 Abs. 1 BGB ist eine solche Einschränkung unzulässig. Nimmt die Klausel - wie hier - lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus, ohne vorsätzliche vertragliche Pflichtverletzungen ausdrücklich auszuschließen, verstößt sie gegen das gesetzliche Verbot und verliert ihre Wirksamkeit (§ 134, § 306 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. BAG, 24.09.2019 - Az: 9 AZR 273/18).
Folge ist, dass die Ausschlussfrist insgesamt entfällt und der Urlaubsabgeltungsanspruch ausschließlich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Damit bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen.
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist jedoch insgesamt unwirksam, wenn sie auch Ansprüche erfasst, die auf vorsätzlichen Pflichtverletzungen beruhen. Nach § 202 Abs. 1 BGB ist eine solche Einschränkung unzulässig. Nimmt die Klausel - wie hier - lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus, ohne vorsätzliche vertragliche Pflichtverletzungen ausdrücklich auszuschließen, verstößt sie gegen das gesetzliche Verbot und verliert ihre Wirksamkeit (§ 134, § 306 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. BAG, 24.09.2019 - Az: 9 AZR 273/18).
Folge ist, dass die Ausschlussfrist insgesamt entfällt und der Urlaubsabgeltungsanspruch ausschließlich den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegt. Damit bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen.
BAG, 09.03.2021 - Az: 9 AZR 323/20
ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR323.20.0
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


