Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, die sämtliche Ansprüche - einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung - an eine Anmeldefrist von einem Monat nach Reiseende knüpft, ist nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) wirksam. Die Frist des § 651g Abs. 1 BGB gilt zwar unmittelbar nur für vertragliche Reiseansprüche, kann jedoch durch AGB wirksam auf deliktische Ansprüche erstreckt werden. Eine Unfallmeldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung wahrt diese Frist nicht.
Eine solche Abweichung liegt nicht vor: Der Gesetzgeber sieht in § 651g Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus Mängeln der Reise - auch soweit sie zu Schadensersatzansprüchen führen - innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen sind. Der Normzweck dieser Vorschrift liegt in der Herbeiführung einer schnellen Abwicklung der Ansprüche, da der Veranstalter schon nach kurzer Zeit Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Ansprüchen zu überprüfen und Rückgriff auf seine Leistungsträger zu nehmen. Dieser Normzweck der zeitnahen Überprüfung gilt in gleicher Weise auch für deliktische Ansprüche. Vergleichbar ist in diesem Zusammenhang die Ausschlussfrist des Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppen-Statut (früher Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages), die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls deliktische Ansprüche erfasst.
Die in der Literatur vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht. Zwar wird eingewandt, dem Reisenden würden ohne sachlichen Grund gesetzliche Ansprüche entzogen und die Beweislast für das Verschulden liege bei deliktischen Ansprüchen beim Reisenden, was den Veranstalter gegenüber der vertraglichen Haftung besserstelle (vgl. Tonner, RRa 1999, 91; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Anm. R 101; OLG München, 11.12.1986 - Az: 29 U 3080/86). In derartigen Haftungsfällen wird jedoch typischerweise vor allem über die Pflichtverletzung gestritten, hinsichtlich derer kein Unterschied in der Beweislastverteilung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen besteht. Zudem verfügt der Reisende häufig über vergleichsweise sichere Beweismittel durch mitreisende Angehörige oder andere Urlauber, während der Reiseveranstalter regelmäßig nur den Reiseleiter als Beweismittel hat - auch bei § 831 Abs. 1 BGB liegt die Beweislast für fehlendes Auswahlverschulden beim Veranstalter (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Anmeldefrist im Reisevertrag: Gesetzlicher Rahmen
Reisevertragliche Ansprüche nach §§ 651c bis 651f BGB müssen gemäß § 651g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 651g Abs. 1 BGB seinem klaren Wortlaut nach nicht unmittelbar oder analog auf deliktische Schadensersatzansprüche anwendbar. Die entscheidende Frage ist daher, ob Reiseveranstalter diese Frist durch AGB-Klausel wirksam auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstrecken können.Kann eine AGB-Klausel deliktische Ansprüche erfassen?
Die Wirksamkeit einer solchen Klausel richtet sich nach § 9 AGBG (heute § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.Eine solche Abweichung liegt nicht vor: Der Gesetzgeber sieht in § 651g Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, dass Ansprüche aus Mängeln der Reise - auch soweit sie zu Schadensersatzansprüchen führen - innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen sind. Der Normzweck dieser Vorschrift liegt in der Herbeiführung einer schnellen Abwicklung der Ansprüche, da der Veranstalter schon nach kurzer Zeit Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Ansprüchen zu überprüfen und Rückgriff auf seine Leistungsträger zu nehmen. Dieser Normzweck der zeitnahen Überprüfung gilt in gleicher Weise auch für deliktische Ansprüche. Vergleichbar ist in diesem Zusammenhang die Ausschlussfrist des Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppen-Statut (früher Art. 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages), die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls deliktische Ansprüche erfasst.
Die in der Literatur vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht. Zwar wird eingewandt, dem Reisenden würden ohne sachlichen Grund gesetzliche Ansprüche entzogen und die Beweislast für das Verschulden liege bei deliktischen Ansprüchen beim Reisenden, was den Veranstalter gegenüber der vertraglichen Haftung besserstelle (vgl. Tonner, RRa 1999, 91; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Anm. R 101; OLG München, 11.12.1986 - Az: 29 U 3080/86). In derartigen Haftungsfällen wird jedoch typischerweise vor allem über die Pflichtverletzung gestritten, hinsichtlich derer kein Unterschied in der Beweislastverteilung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen besteht. Zudem verfügt der Reisende häufig über vergleichsweise sichere Beweismittel durch mitreisende Angehörige oder andere Urlauber, während der Reiseveranstalter regelmäßig nur den Reiseleiter als Beweismittel hat - auch bei § 831 Abs. 1 BGB liegt die Beweislast für fehlendes Auswahlverschulden beim Veranstalter (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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