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Flugreise: Keine Boarding-Verweigerung bei fehlender Kreditkarte

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine AGB-Klausel, nach der ein Fluggast bei Nichtvorlage der zur Zahlung verwendeten Kredit- oder Debitkarte nicht befördert wird und stattdessen ein neues Ticket erwerben muss, ist gemäß § 308 Nr. 3 BGB unwirksam. Es fehlt an einem sachlich gerechtfertigten Grund für dieses Leistungsverweigerungsrecht des Luftverkehrsunternehmens.

Kann die Vorlage der Kredit- bzw. Debitkarte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden?

Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens verwendeten Klausel, wonach eine Flugreise bei Nichtvorlage der Kredit- bzw. Debitkarte, mit der das Ticket bezahlt wurde, nicht angetreten werden kann. In diesem Fall sollte ausschließlich der Kauf eines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich sein. Zur Überprüfung stand ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob die Klausel dem Verwender ein Recht einräumt, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Ein solches Lösungsrecht im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB umfasst nicht nur ausdrückliche Rücktritts-, Kündigungs-, Widerrufs- und Anfechtungsrechte, sondern auch Klauseln, die als auflösende Bedingung ausgestaltet sind oder auf sonstige Weise einen Wegfall der Leistungspflicht des Verwenders vorsehen. Ob die zu beurteilende Klausel dogmatisch als Rücktrittsrecht, als Kündigungsvorbehalt oder als auflösende Bedingung des Beförderungsvertrags zu qualifizieren ist, kann dabei offenbleiben, da bereits der Wegfall der Leistungspflicht bei Nichtvorlage der Zahlungskarte den Anwendungsbereich der Norm eröffnet.

Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes

Ein Lösungsrecht im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB ist nur dann wirksam vereinbart, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Die Missbrauchsgefahr durch Kreditkartenbetrug stellt zwar grundsätzlich ein legitimes Anliegen dar; die Vorlage der Zahlungskarte kann insoweit ein geeignetes Mittel zur Eindämmung dieser Gefahr sein. Nicht gerechtfertigt ist jedoch die in der Klausel pauschal vorgesehene Rechtsfolge der vollständigen Nichtbeförderung bei Nichtvorlage, ohne dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Berechtigung auf andere Weise nachzuweisen. Ein eigenes wirtschaftliches Schadensrisiko des Luftverkehrsunternehmens im Missbrauchsfall wurde nicht hinreichend dargelegt; ebenso wenig wurde eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Kreditkartenunternehmen nachgewiesen, die zu einer entsprechenden Handhabung zwingen würde. Beschränkt der Verwender die Zahlungsmittel auf Kredit- oder Debitkarte, obliegt es ihm, für den Fall einer unverschuldet unmöglichen Kartenvorlage einen alternativen Berechtigungsnachweis zu ermöglichen. Die pauschale Risikoverlagerung auf den Kunden, verbunden mit der Verweigerung der Leistung selbst bei unverschuldeter Nichtvorlage, ist unangemessen.

Die Leistungsverweigerung knüpft ausschließlich an die Verletzung einer Nebenpflicht an, die keinen Bezug zur eigentlichen Durchführung der Beförderungsleistung aufweist. Dies widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 324 BGB. Hinzu kommt der mit der Klausel verbundene Verlust des bereits gezahlten Reisepreises, den der Kunde bei Erwerb eines neuen Tickets erneut aufwenden muss, ohne dass eine Erstattung vorgesehen ist. Dies steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Rückabwicklungsregelungen der §§ 346, 812 BGB.


OLG Frankfurt, 08.09.2011 - Az: 16 U 43/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.16U43.11.0A

Vorgehend: LG Frankfurt/Main, 27.01.2011 - Az: 2-24 O 142/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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