Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.384 Anfragen

Schweigen ist kein Vertragsschluss: Maklercourtage ohne ausdrücklichen Hinweis nicht durchsetzbar

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der stillschweigende Abschluss eines Maklervertrages setzt ein ausdrückliches, objektbezogenes Provisionsverlangen des Maklers voraus, das vor Aufnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Kunden erklärt werden muss. Die bloße Entgegennahme von Maklerleistungen genügt hierfür ebenso wenig wie ein früheres Provisionsversprechen, wenn zwischen den Maklertätigkeiten ein erheblicher Zeitabstand liegt oder sich die maßgeblichen Verhältnisse des Objekts wesentlich verändert haben.

Voraussetzungen des stillschweigend geschlossenen Maklervertrages

Ein Maklervertrag kann grundsätzlich auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, geschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Makler seinen Kunden vor Aufnahme seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ausdrücklich auf die Provisionspflichtigkeit seiner Leistungen hinweist und der Kunde diese Leistungen in Kenntnis der Entgeltlichkeit in Anspruch nimmt (§ 652 BGB). Fehlt es an diesem Hinweis, kommt ein Maklervertrag selbst dann nicht zustande, wenn der Kunde die Maklerleistungen tatsächlich entgegennimmt und subjektiv damit rechnet, eine Provision zahlen zu müssen. Das bloße „Gefallenlassen“ von Maklerdienstleistungen genügt insoweit nicht.

Objektbezogenheit des Provisionsverlangens

Das Provisionsverlangen muss stets objektbezogen sein, also sich ausdrücklich auf das konkrete Kaufobjekt beziehen, für das der Makler tätig wird. Ohne einen solchen objektbezogenen Hinweis darf der Maklerkunde in jedem Einzelfall davon ausgehen, dass der Makler bereits aufgrund eines Maklervertrages mit dem Anbieter der jeweiligen Immobilie von diesem vergütet wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maklers erfüllen dieses Erfordernis nicht, da sie gerade nicht erkennen lassen, ob der Makler für ein konkretes Objekt eine Provision vom Käufer erwartet - und zwar unabhängig davon, ob dem Kunden die AGB bekannt sind.

Keine Fortwirkung früherer Provisionsvereinbarungen bei veränderten Umständen

Wurde einem Kunden dasselbe Objekt bereits Jahre zuvor provisionspflichtig angeboten und hat er hierüber eine entsprechende Erklärung unterzeichnet, entfaltet dies keine Fortwirkung für eine spätere, erneute Maklertätigkeit. Entscheidend sind zum einen der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen den Maklertätigkeiten und zum anderen eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderung der das Kaufobjekt betreffenden Verhältnisse. Eine wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen Grundstücks mit dem früher besichtigten scheidet aus, wenn sich etwa der Eigentumsgegenstand (z.B. Wegfall eines Baugrundstücks, Verbleib nur des Mehrfamilienhauses) oder die Eigentumsverhältnisse (Eigentümerwechsel) wesentlich verändert haben. In einem solchen Fall bedarf es des Abschlusses eines neuen Maklervertrages und damit eines erneuten, ausdrücklichen Provisionsverlangens.

Nachträgliche Umstände als Grundlage eines Provisionsanspruchs

Auch nachträgliche Umstände - etwa eine vom Kunden unterzeichnete Rechnung oder ein behauptetes mündliches Zahlungsversprechen - ersetzen den vor Aufnahme der Maklertätigkeit erforderlichen Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit nicht. Eine Unterschrift auf einer Rechnung stellt lediglich die Bestätigung des Erhalts dar und begründet kein selbständiges Anerkenntnis des Provisionsanspruchs. Ein Provisionsanspruch auf Grundlage eines nachträglichen selbständigen Anerkenntnisses setzt die Voraussetzungen eines selbständigen Schuldversprechens voraus (§§ 780, 781 BGB), die in der Regel nicht allein durch eine Rechnungsunterschrift erfüllt werden. Ebenso wenig begründet ein Maklervertrag der Umstand, dass ein Maklerkunde rechtsirrig der Meinung ist, zur Zahlung einer Provision verpflichtet zu sein.

Bedeutung einer vereinbarten Innenprovision

Hatte der Makler ursprünglich mit der Verkäuferseite eine Innenprovision vereinbart, durfte der Kunde ohne gegenteiligen ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Maklertätigkeit von der Verkäuferin vergütet wird. Eine Provisionspflicht des Käufers käme allenfalls dann in Betracht, wenn dieser positive Kenntnis vom Verzicht des Maklers auf die vereinbarte Innenprovision gehabt hätte, da dies zugleich die Kenntnis begründen könnte, dass der Makler eine Provision vom Käufer erwartet und seine Leistungen nicht unentgeltlich erbringen will. Das bloße Bestehen oder die Beendigung eines Alleinauftrags mit der Verkäuferin bleibt insoweit ohne Bedeutung, solange eine sonstige Vereinbarung über die Provisionspflicht der Verkäuferin fortbesteht.


OLG Frankfurt, 25.03.2011 - Az: 19 U 217/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0325.19U217.10.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter HetényiMartin BeckerAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten. Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant