Erleidet ein Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall ausschließlich psychische Schäden - etwa eine posttraumatische Belastungsstörung -, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn er direkt am Unfallereignis beteiligt war. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist jedoch zu berücksichtigen, dass die bloße Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr das allgemeine Risiko birgt, psychisch belastende Situationen zu erleben, was zu einer Herabsetzung des ermittelten Betrages führen kann.
Wer hingegen lediglich als unbeteiligter Zuschauer Zeuge eines schweren Unfalls wird, kann grundsätzlich keine Ersatzansprüche für daraus resultierende psychische Schäden geltend machen; diese Folgen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Zur Herstellung von Transparenz und Plausibilität führt der Senat regelmäßig tagegenaue Berechnungen durch, die er auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 stützt. Der GdS bildet die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens ab und ist damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Schmerzensgeldbemessung. Der Senat legt dabei folgende Tagessätze zugrunde: 150,00 €/Tag für Intensivstationsaufenthalte, 100,00 €/Tag auf der Normalstation, 60,00 €/Tag in der Rehabilitationsklinik sowie 40,00 € pro Tag bei einem GdB von 100 %. Bei geringeren Graden wird der Tagessatz anteilig reduziert (GdS 20 % entspricht demnach 8,00 €/Tag).
Haftung für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden
Psychische Gesundheitsstörungen, die infolge eines Verkehrsunfalls entstehen, sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn der Geschädigte unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt war und das Ereignis psychisch nicht verarbeiten konnte. Voraussetzung ist stets, dass eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt - bloße Betroffenheit oder allgemeine Erschütterung genügt nicht. Die Haftpflicht des Unfallverursachers erstreckt sich in diesen Fällen auf §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.Wer hingegen lediglich als unbeteiligter Zuschauer Zeuge eines schweren Unfalls wird, kann grundsätzlich keine Ersatzansprüche für daraus resultierende psychische Schäden geltend machen; diese Folgen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Bemessung des Schmerzensgeldes
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nach ständiger Rechtsprechung Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Im Sinne einer Objektivierung kommen insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlung sowie das Ausmaß eines etwaigen Dauerschadens in Betracht. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen-Zur Herstellung von Transparenz und Plausibilität führt der Senat regelmäßig tagegenaue Berechnungen durch, die er auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 stützt. Der GdS bildet die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens ab und ist damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Schmerzensgeldbemessung. Der Senat legt dabei folgende Tagessätze zugrunde: 150,00 €/Tag für Intensivstationsaufenthalte, 100,00 €/Tag auf der Normalstation, 60,00 €/Tag in der Rehabilitationsklinik sowie 40,00 € pro Tag bei einem GdB von 100 %. Bei geringeren Graden wird der Tagessatz anteilig reduziert (GdS 20 % entspricht demnach 8,00 €/Tag).
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