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Kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden des biologischen Vaters und die Anzahl der Halbgeschwister

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die mittels Samenspende gezeugte Klägerin kann von dem behandelnden Arzt nicht Auskunft über die Anzahl u.a. der Verwendung von Samenspenden ihres Vaters verlangen. Es fehlt ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für diese Auskunft. Die von der Klägerin mit der Auskunft u.a. erstrebte Gewissheit über die absolute Zahl der Halbgeschwister, um mit ihnen in Kontakt treten und die Suche abschließen zu können, kann der Beklagte nicht verschaffen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat an der Uniklinik in Gießen und in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der auch der biologische Vater der Klägerin ist. Die Klägerin begehrt Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zur Zeugung im Rahmen von heterologen Inseminationen verwendet worden seien, in wie vielen dieser Fälle es zur Geburt eines Kindes gekommen sei und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die hier begehrten Auskünfte.

Der Klägerin als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind steht über die Grundsätze aus Treu und Glauben grundsätzlich gegen den Beklagten als Behandler zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zu. Dieser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht fußende Anspruch dient dazu, die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit elementaren Informationen zu erlangen. Dazu zählt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Ob dieses Recht neben der - bereits erteilten - Auskunft über die Identität des Spenders hinaus auch Auskunft über die Anzahl der Verwendungen des Samens, die Anzahl der mit dem Samen zu zeugenden Kindern und die Anzahl der Geburten umfasst, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.

Die Klägerin ist zwar über diese Informationen in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Es fehlt ihr aber an einem rechtlich geschützten Bedürfnis für die begehrte Auskunft. Die Klägerin hatte hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie bedeutsam sei, um mit diesen eine Geschwisterbeziehung aufnehmen zu können. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Nach Auffassung des Senats würden die streitigen Auskünfte die Klägerin nicht in die Lage versetzen, sich in diesem Sinne sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage „Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?“ zu beantworten. Soweit die Klägerin bereits Kenntnisse habe, bedürfe sie nicht der Auskunft. Die nun begehrte Auskunft versetzt die Klägerin auch nicht in die Lage, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich.

Soweit es für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung als relevant angesehen wird, zu wissen, ob der Betroffene Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells ist, verfügt die Klägerin bereits jetzt über diese Kenntnis. Sie kennt ihre eigene Zeugungsgeschichte und weiß, dass gemäß ihren Recherchen 33 Kinder auf diesem Weg gezeugt wurden.

Schließlich ist zwar der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, endlich mit der anstrengenden und belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern im Wissen, alle gefunden zu haben, abschließen zu können. Die begehrte Auskunft ist hierfür aber nicht geeignet. Mit der Auskunft erlangt sie keine valide Auskunft über die absolute Anzahl der Halbgeschwister. Der Beklagte, der als Dermatologe schon nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein muss, beruft sich auf eine teilweise Vernichtung von Akten nach Ablauf der früheren Aufbewahrungsfristen von 30 Jahren und kann allenfalls eine Teilauskunft erteilen. Eine auf Hochrechnungen basierende Schätzung genügt dem Ziel der Klägerin gerade nicht. Zudem setzt die angestrebte Gewissheit voraus, dass alle Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Auch davon ist nicht auszugehen. Vielmehr ist denkbar, dass Halbgeschwister über die Art der Zeugung nicht informiert sind, von ihrem Recht auf „Nichtwissen“ Gebrauch machen oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt registrieren lassen. Dementsprechend gibt es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen kann.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe von dem Spender eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung erworben, handelt es sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung, sodass eine Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis nicht ersichtlich ist.

Auch das Samenspenderregistergesetz enthält keinen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt, 01.04.2026 - Az: 17 U 60/24

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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