Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle einer Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft den genetisch nicht mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist, verstößt regelmäßig gegen den deutschen ordre public. In solchen Fällen kann ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis nur über eine Adoption begründet werden.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur Leihmutterschaft
Wird ein Kind im Ausland von einer Leihmutter geboren und in einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung den Wunscheltern die rechtliche Elternschaft zugewiesen, stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung in Deutschland anzuerkennen ist. Maßgeblich hierfür ist § 109 Abs. 1 FamFG, der die Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung zu versagen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, namentlich wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (ordre public).Welcher Maßstab gilt für den ordre public bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen?
Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, sondern auf den großzügigeren (anerkennungsrechtlichen) ordre public international. Eine ausländische Entscheidung ist hiernach nicht schon deshalb unvereinbar mit dem deutschen Recht, weil ein deutsches Gericht bei eigener Entscheidung aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Entscheidend ist vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung bei unterstellter Anerkennung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Da das Recht der Entscheidungsanerkennung vornehmlich den internationalen Entscheidungseinklang wahren und sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse vermeiden soll, ist § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG restriktiv auszulegen, sodass die Versagung der Anerkennung auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt.Welche Rolle spielt die genetische Abstammung des Kindes?
Der genetischen Abstammung des Kindes kommt im Rahmen der ordre-public-Prüfung erhebliche Bedeutung zu. Ist zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt, begründet die ausländische Zuweisung der rechtlichen Elternschaft an die Wunscheltern für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den ordre public (vgl. BGH, 12.01.2022 - Az: XII ZB 142/20; BGH, 05.09.2018 - Az: XII ZB 224/17; BGH, 10.12.2014 - Az: XII ZB 463/13). Stammt das Kind hingegen von keinem der Wunschelternteile genetisch ab, weil es unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen gezeugt und von der Leihmutter ausgetragen wurde, fehlt die für die Anerkennung erforderliche genetische Verbindung vollständig. In dieser Konstellation stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung faktisch als „Bestellung“ eines Kindes dar und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel, da kein wertungsmäßiger Unterschied besteht, ob die Wunscheltern das Kind vor oder nach der Geburt „bestellen“. Bei fehlender genetischer Abstammung von einem Wunschelternteil besteht zudem eine ungleich höhere Gefahr, dass durch das Vortäuschen einer Leihmutterschaft tatsächlicher Kinderhandel legitimiert werden soll.Welche gesetzlichen Wertungen sind hierbei zu berücksichtigen?
Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 1591 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) und § 13 c Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) getroffenen Wertungen ist einer ausländischen Entscheidung, die den genetisch nicht mit dem Kind verwandten Wunscheltern die rechtliche Elternschaft zuweist, regelmäßig die Anerkennung zu versagen. Um gleichwohl ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten. Der Gesetzgeber hat das Adoptionsverfahren gerade für Fälle vorgesehen, in denen genetisch nicht mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen.Stehen menschenrechtliche Erwägungen einer Versagung der Anerkennung entgegen?
Die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechte stehen dieser Sichtweise nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt das von Art. 8 EMRK geschützte Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens zwar grundsätzlich eine Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses; diese muss jedoch nicht zwingend durch Eintragung im Personenstandsregister erfolgen. Auch ein Adoptionsverfahren genügt diesen Anforderungen, sofern es eine effektive und rasche Anerkennung ermöglicht (vgl. EGMR, NLMR 2022, 542; EGMR, NLMR 2019, 144; EGMR, NLMR 2020, 272). Eine Verletzung der Menschenrechte wurde vom Gerichtshof auch in einem Fall verneint, in dem zwei Wunschmüttern die Anerkennung ihrer rechtlichen Elternschaft zu einem nicht genetisch mit ihnen verwandten Kind versagt wurde, da der betroffene Staat ausreichende Schritte zur Sicherung der Betreuung unternommen hatte und eine Adoptionsmöglichkeit bestand (vgl. EGMR, 18.05.2021 - Az: 71552/17).Bietet das deutsche Adoptionsrecht eine ausreichende Alternative?
In Deutschland besteht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, da auch von Leihmüttern geborene Kinder grundsätzlich durch die Wunscheltern adoptiert werden können, und zwar entweder durch ein Ehepaar gemeinschaftlich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder durch eine unverheiratete Person allein (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die deutschen Gerichte sind gemäß § 101 FamFG international zuständig, wenn einer der Beteiligten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 1748 BGB sieht zudem die gerichtliche Ersetzung der nach § 1747 BGB erforderlichen Einwilligung der Leihmutter vor, sollte diese im Adoptionsverfahren nicht mitwirken. Unabhängig davon, ob sich die Zulässigkeit der Adoption nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet, muss bei der Entscheidung über einen Adoptionsantrag dem Kindeswohl stets der Vorrang vor generalpräventiven Erwägungen eingeräumt werden, sodass ein solcher Antrag auch unter dem strengeren Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB Erfolg haben kann. Allein der Umstand, dass sich die Wunscheltern einer Leihmutter bedient haben, kann demnach nicht zur Zurückweisung des Adoptionsantrags führen.Verstößt die Versagung der Anerkennung gegen das Grundgesetz?
Die grundsätzliche Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den genetisch nicht mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist, verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG. Insbesondere besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis anders als durch Adoption begründen zu können.Wie wurde dies im konkret zu entscheidenden Fall angewendet?
Vorliegend war das Kind unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen worden, sodass es genetisch mit keinem der Wunschelternteile verwandt war. Die ausländische Entscheidung, welche der Wunschmutter die rechtliche Mutterschaft zuwies, konnte daher wegen des Verstoßes gegen den ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) nicht anerkannt werden. Im Geburtenregister war demzufolge nicht die Wunschmutter, sondern die namentlich bekannte Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen.
BGH, 13.05.2026 - Az: XII ZB 220/25
ECLI:DE:BGH:2026:130526BXIIZB220.25.0
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