Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen setzt voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt noch gültig ist und nicht unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt oder verlängert wurde. Eine im Ausland befristet erteilte Fahrerlaubnis kann nach Fristablauf nicht mehr umgeschrieben werden, und eine nach Wohnsitzbegründung im Inland erneut erteilte oder verlängerte ausländische Fahrerlaubnis berechtigt zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Gegen das Wohnsitzprinzip verstößt nicht nur die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis im Ausland trotz bestehenden Inlandswohnsitzes, sondern auch die spätere Erweiterung ihrer materiellen Berechtigung durch Erneuerung oder Verlängerung. Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erneuerung oder Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz bereits im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf einer solchen Fahrerlaubnis kann keine Umschreibung unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV beruhen. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis nach dem Recht des ausländischen Staates unter weniger strengen Voraussetzungen erneuert oder verlängert wird als bei der Ersterteilung (vgl. BVerwG, 22.09.2022 - Az: 3 C 10.21). Keine relevante Erteilung in diesem Sinn stellt hingegen die bloße Ersetzung des Führerscheindokuments dar, mit der der Ausstellerstaat lediglich eine bestehende Fahrberechtigung bestätigt, ohne diese materiell zu erweitern. Gleiches gilt für die nachträgliche Befristung einer ursprünglich unbefristet erteilten Fahrerlaubnis, die die materielle Rechtsstellung nicht erweitert, sondern verkürzt (vgl. VGH Bayern, 24.04.2024 - Az: 11 BV 23.1080).
Wird nach Ablauf der ursprünglichen Befristung im Ausstellerstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder die bestehende Fahrerlaubnis verlängert, liegt hierin eine Erweiterung des Rechtskreises des Inhabers und damit eine relevante Erteilungshandlung im Sinne des Wohnsitzprinzips. Hatte der Inhaber zu diesem Zeitpunkt bereits seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, berechtigt ihn diese neue oder verlängerte Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV). Das in einem neu ausgestellten Führerschein eingetragene ursprüngliche Ersterteilungsdatum ändert hieran nichts, da es lediglich das Qualifikationsdatum für die betreffende Fahrerlaubnisklasse bezeichnet und keine Aussage über die Dauer der Gültigkeit der (neu erteilten) Fahrerlaubnis trifft.
Wann ist die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis möglich?
§ 31 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ermöglicht Inhabern bestimmter ausländischer Fahrerlaubnisse die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, ohne dass eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die ausländische Fahrerlaubnis in einem in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat und in einer dort genannten Klasse erteilt wurde und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Nach § 31 Abs. 3 FeV muss der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch Vorlage des nationalen Führerscheins nachweisen und erklären, dass diese noch gültig ist. Verbleiben Zweifel an der Inlandsberechtigung, geht dies zulasten des Antragstellers, da er sowohl die wirksame Erteilung als auch das Fortbestehen der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis zu beweisen hat (vgl. BVerwG, 20.04.1994 - Az: 11 C 60.92; VGH Bayern, 07.04.2025 - Az: 11 CE 25.366; VGH Bayern, 24.04.2024 - Az: 11 BV 23.1080).Welche Rolle spielt das Wohnsitzprinzip?
Die Inlandsgültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, richtet sich nach § 29 FeV. Begründet der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV zunächst noch sechs Monate fort und kann nach § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Danach erlischt die Inlandsgültigkeit. Die Berechtigung gilt zudem von vornherein nicht, wenn der Inhaber bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dieses auch in Art. 41 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr verankerte Wohnsitzerfordernis dient dazu, eine Umgehung der deutschen Fahrerlaubnisvorschriften durch Erwerb der Fahrberechtigung im Ausland ohne tatsächliche Wohnsitzverlegung zu verhindern (vgl. VGH Bayern, 24.04.2024 - Az: 11 BV 23.1080).Gegen das Wohnsitzprinzip verstößt nicht nur die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis im Ausland trotz bestehenden Inlandswohnsitzes, sondern auch die spätere Erweiterung ihrer materiellen Berechtigung durch Erneuerung oder Verlängerung. Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erneuerung oder Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz bereits im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf einer solchen Fahrerlaubnis kann keine Umschreibung unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV beruhen. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis nach dem Recht des ausländischen Staates unter weniger strengen Voraussetzungen erneuert oder verlängert wird als bei der Ersterteilung (vgl. BVerwG, 22.09.2022 - Az: 3 C 10.21). Keine relevante Erteilung in diesem Sinn stellt hingegen die bloße Ersetzung des Führerscheindokuments dar, mit der der Ausstellerstaat lediglich eine bestehende Fahrberechtigung bestätigt, ohne diese materiell zu erweitern. Gleiches gilt für die nachträgliche Befristung einer ursprünglich unbefristet erteilten Fahrerlaubnis, die die materielle Rechtsstellung nicht erweitert, sondern verkürzt (vgl. VGH Bayern, 24.04.2024 - Az: 11 BV 23.1080).
Wie wirkt sich die Befristung einer albanischen Fahrerlaubnis aus?
Ist eine albanische Fahrerlaubnis nach dem Recht des Ausstellerstaates befristet erteilt worden, erlischt sie nach albanischem Recht mit Ablauf der Geltungsdauer, sofern keine rechtzeitige Verlängerung erfolgt. Eine solche Befristung betrifft nicht nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments, sondern auch die materielle Fahrerlaubnis selbst, wenn der Ausstellerstaat nicht zwischen Führerschein als Dokument und Fahrerlaubnis als materiellem Recht unterscheidet. Läuft die Befristung ab, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde, wird die Fahrerlaubnis ungültig. Eine im Zeitpunkt der Antragstellung auf Umschreibung bereits abgelaufene ausländische Fahrerlaubnis kann folglich nicht mehr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV umgeschrieben werden, selbst wenn sie nach Wohnsitzbegründung im Inland zunächst für die Übergangsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV inlandsgültig war.Wird nach Ablauf der ursprünglichen Befristung im Ausstellerstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt oder die bestehende Fahrerlaubnis verlängert, liegt hierin eine Erweiterung des Rechtskreises des Inhabers und damit eine relevante Erteilungshandlung im Sinne des Wohnsitzprinzips. Hatte der Inhaber zu diesem Zeitpunkt bereits seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, berechtigt ihn diese neue oder verlängerte Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV). Das in einem neu ausgestellten Führerschein eingetragene ursprüngliche Ersterteilungsdatum ändert hieran nichts, da es lediglich das Qualifikationsdatum für die betreffende Fahrerlaubnisklasse bezeichnet und keine Aussage über die Dauer der Gültigkeit der (neu erteilten) Fahrerlaubnis trifft.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Vorliegend war dem Kläger die albanische Fahrerlaubnis der Klasse B erstmals im Jahr 2012 befristet auf zehn Jahre erteilt worden. Diese Frist war im Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung in Deutschland bereits abgelaufen, sodass die ursprüngliche Fahrerlaubnis nicht mehr als Grundlage für eine Umschreibung dienen konnte. Die im Jahr 2022 erfolgte Neuausstellung des Führerscheins beruhte nicht auf einer bloßen Ersetzung des Dokuments etwa wegen Verlusts, sondern auf dem Ablauf der ursprünglichen Fahrerlaubnis und stellte eine Erweiterung der materiellen Berechtigung dar. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren seinen Wohnsitz im Inland hatte, verstieß diese Erweiterung gegen das Wohnsitzprinzip, mit der Folge, dass die neu erteilte Fahrerlaubnis ihn zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigte.Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?
Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist maßgeblich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige und wohnsitzkonform erteilte ausländische Fahrerlaubnis vorliegt. Sowohl der Ablauf einer Befristung ohne rechtzeitige Verlängerung als auch eine nach Wohnsitzbegründung im Inland erfolgte Neuerteilung oder Verlängerung führen dazu, dass eine Umschreibung unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV ausscheidet. Die Beweislast für die wirksame Erteilung und den Fortbestand der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis trägt in jedem Fall der Antragsteller.
VGH Bayern, 13.11.2025 - Az: 11 B 24.1722
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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