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Auflösungsvertrag als verkappter Befristungsvertrag?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein als „Auflösungsvertrag“ bezeichneter Vertrag, der tatsächlich auf die befristete Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, unterliegt vollumfänglich der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle nach dem TzBfG.

Für die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt, ist nicht die gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern ausschließlich der objektive Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung. Ein echtes Aufhebungsvertragsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarung auf die alsbaldige Beendigung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet ist - erkennbar typischerweise an einem zeitnahen, sich an der Kündigungsfrist orientierenden Beendigungszeitpunkt sowie an üblichen Abwicklungsregelungen wie Freistellung, Urlaubsgewährung oder Abfindung (vgl. BAG, 15.02.2007 - Az: 6 AZR 286/06; BAG, 14.12.2016 - Az: 7 AZR 49/15).

Ist der vereinbarte Beendigungszeitpunkt demgegenüber weit in die Zukunft verlagert und fehlen solche Abwicklungsregelungen, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung in Wirklichkeit auf die befristete Fortsetzung eines Dauerarbeitsverhältnisses gerichtet ist. In einem solchen Fall liegt funktional ein befristeter Arbeitsvertrag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 TzBfG vor, mit der Folge, dass die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Vorliegend war dies der Fall: Die vereinbarte Beendigung lag rund fünf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Probezeitkündigung möglich gewesen wäre; Abwicklungsregelungen fehlten vollständig.

Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird auch dann gewahrt, wenn der innerhalb der Frist eingereichte Schriftsatz noch keinen förmlichen Klageantrag enthält. Ausreichend ist, dass sich der Wille zur Erhebung einer Befristungskontrollklage im Wege der Auslegung ergibt und der Streitgegenstand - also die begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung nicht geendet hat - hinreichend erkennbar ist. Dabei sind neben dem Inhalt des Schriftsatzes auch die Klagebegründung und sonstige Umstände bei Klageerhebung zu berücksichtigen (vgl. BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 119/02). Die Überschrift „Entfristungsklage“ verbunden mit Vorlage des betreffenden Vertrages und inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Unwirksamkeitsgründen genügt diesen Anforderungen.

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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe