Eine behördliche Verwaltungspraxis, die rote Kennzeichen ausnahmslos und ohne Abweichungsmöglichkeit auf ein Jahr befristet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den unterschiedlichen Kontrollbedarf der einzelnen Antragsteller nicht berücksichtigt. Antragsteller, die über Jahrzehnte beanstandungsfrei ein rotes Kennzeichen genutzt haben, dürfen nicht ohne sachlichen Grund gleichbehandelt werden wie Antragsteller, bei denen konkrete Zuverlässigkeitszweifel bestehen. Die Behörde ist verpflichtet, die Befristungsdauer ermessensfehlerfrei und einzelfallbezogen zu bestimmen.
Die Antragsteller weisen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und den erforderlichen Kontrollbedarf erhebliche Unterschiede auf: Wer über Jahrzehnte beanstandungsfrei gehandelt hat, ist hinsichtlich seiner künftigen Zuverlässigkeit anders einzuschätzen als jemand, bei dem Verstöße in der Vergangenheit einen konkreten Überprüfungsbedarf begründen. Das Gebot, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), verpflichtet die Behörde, dieser Spannbreite Rechnung zu tragen. Sie kann dies entweder durch die Bildung von Fallgruppen mit unterschiedlich langen Befristungszeiträumen oder dadurch erreichen, dass sie die Jahresbefristung als Regelfall konstruiert, von dem - auch zugunsten des Antragstellers - bei Vorliegen entsprechender Umstände abgewichen werden kann.
Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens
Die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen - insbesondere die gewerbliche Tätigkeit als Kraftfahrzeughändler sowie die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers - vor, steht die Entscheidung über die Zuteilung im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein subjektives Recht auf Zuteilung eines roten Kennzeichens besteht dem Grunde nach nicht; wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags.Ist eine pauschale Jahresbefristung ermessensfehlerfrei?
Eine seit mehreren Jahren praktizierte Verwaltungspraxis, nach der rote Kennzeichen ohne Ausnahme und ohne Abweichungsmöglichkeit ausschließlich für die Dauer von einem Jahr zugeteilt werden, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zwar verfolgt die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Kennzeicheninhabers einen legitimen Zweck - insbesondere die Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Fahrzeugscheinhefte sowie die Feststellung, ob der Kennzeicheninhaber seinen Gewerbebetrieb noch betreibt. Diesen Zweck trägt die starre Jahresbefristung jedoch nicht vollständig.Die Antragsteller weisen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und den erforderlichen Kontrollbedarf erhebliche Unterschiede auf: Wer über Jahrzehnte beanstandungsfrei gehandelt hat, ist hinsichtlich seiner künftigen Zuverlässigkeit anders einzuschätzen als jemand, bei dem Verstöße in der Vergangenheit einen konkreten Überprüfungsbedarf begründen. Das Gebot, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), verpflichtet die Behörde, dieser Spannbreite Rechnung zu tragen. Sie kann dies entweder durch die Bildung von Fallgruppen mit unterschiedlich langen Befristungszeiträumen oder dadurch erreichen, dass sie die Jahresbefristung als Regelfall konstruiert, von dem - auch zugunsten des Antragstellers - bei Vorliegen entsprechender Umstände abgewichen werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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