Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.165 Anfragen

Pauschale Befristung roter Kennzeichen ist rechtswidrig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine behördliche Verwaltungspraxis, die rote Kennzeichen ausnahmslos und ohne Abweichungsmöglichkeit auf ein Jahr befristet, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den unterschiedlichen Kontrollbedarf der einzelnen Antragsteller nicht berücksichtigt. Antragsteller, die über Jahrzehnte beanstandungsfrei ein rotes Kennzeichen genutzt haben, dürfen nicht ohne sachlichen Grund gleichbehandelt werden wie Antragsteller, bei denen konkrete Zuverlässigkeitszweifel bestehen. Die Behörde ist verpflichtet, die Befristungsdauer ermessensfehlerfrei und einzelfallbezogen zu bestimmen.

Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen - insbesondere die gewerbliche Tätigkeit als Kraftfahrzeughändler sowie die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers - vor, steht die Entscheidung über die Zuteilung im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein subjektives Recht auf Zuteilung eines roten Kennzeichens besteht dem Grunde nach nicht; wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags.

Ist eine pauschale Jahresbefristung ermessensfehlerfrei?

Eine seit mehreren Jahren praktizierte Verwaltungspraxis, nach der rote Kennzeichen ohne Ausnahme und ohne Abweichungsmöglichkeit ausschließlich für die Dauer von einem Jahr zugeteilt werden, ist mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zwar verfolgt die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Kennzeicheninhabers einen legitimen Zweck - insbesondere die Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Fahrzeugscheinhefte sowie die Feststellung, ob der Kennzeicheninhaber seinen Gewerbebetrieb noch betreibt. Diesen Zweck trägt die starre Jahresbefristung jedoch nicht vollständig.

Die Antragsteller weisen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und den erforderlichen Kontrollbedarf erhebliche Unterschiede auf: Wer über Jahrzehnte beanstandungsfrei gehandelt hat, ist hinsichtlich seiner künftigen Zuverlässigkeit anders einzuschätzen als jemand, bei dem Verstöße in der Vergangenheit einen konkreten Überprüfungsbedarf begründen. Das Gebot, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), verpflichtet die Behörde, dieser Spannbreite Rechnung zu tragen. Sie kann dies entweder durch die Bildung von Fallgruppen mit unterschiedlich langen Befristungszeiträumen oder dadurch erreichen, dass sie die Jahresbefristung als Regelfall konstruiert, von dem - auch zugunsten des Antragstellers - bei Vorliegen entsprechender Umstände abgewichen werden kann.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Hamburg, 20.05.2020 - Az: 15 K 1899/18

ECLI:DE:VGHH:2020:0520.15K1899.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld