Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungEin dauerndes
Getrenntleben miteinander verheirateter Elternteile im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil beide ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in derselben Wohnung haben.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen vor, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vollendet hat (Nr. 1), bei einem alleinerziehenden und vom Ehepartner dauernd getrennt lebenden Elternteil leben (Nr. 2) und keinen
Unterhalt von diesem Elternteil erhalten haben (Nr. 3).
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Entsprechend dem Sinn und Zweck des
Unterhaltsvorschussgesetzes kommt es entscheidend darauf an, ob der Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in einer Person zu tragen hat. Um dies festzustellen, sind vor allem die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei bzw. von dem anderen Elternteil erfährt, und die hiermit einhergehende Entlastung des erstgenannten Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes in den Blick zu nehmen. Trägt dieser die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, die Anspruchsvoraussetzung „Leben bei einem der Elternteile“ als erfüllt anzusehen.
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