§ 7a UVG führt zu einer Rechtsverfolgungssperre. Im vereinfachten Verfahren kann sich der Antragsgegner auch noch in der Beschwerdeinstanz auf § 7a UVG berufen, weil dies keine Einwendung im Sinne des § 256 Satz 2 FamFG ist.
§ 7a UVG greift auch, wenn ein Antragsgegner nur über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil Unterhaltsverpflichtungen mangels Titulierung oder notariell beurkundeter Vereinbarung bei der Berechnung der SGB II Leistungen nicht nach § 11b Abs. 1 Nr 7 SGB II berücksichtigt werden.
Aus § 7a UVG ergibt sich damit eine Rechtsverfolgungssperre, die bereits der Zulässigkeit jeglichen Gerichtsverfahrens und damit auch des vereinfachten Unterhaltsverfahrens entgegensteht.
§ 7a UVG ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift erstinstanzlich nicht beachtet wurde. Dem steht § 256 Satz 2 FamFG nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 FamFG Abs. 2 bis 4 FamFG handelt.
§ 7a UVG greift auch, wenn ein Antragsgegner nur über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil Unterhaltsverpflichtungen mangels Titulierung oder notariell beurkundeter Vereinbarung bei der Berechnung der SGB II Leistungen nicht nach § 11b Abs. 1 Nr 7 SGB II berücksichtigt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 7a UVG untersagt die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger in den Zeiträumen, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.Aus § 7a UVG ergibt sich damit eine Rechtsverfolgungssperre, die bereits der Zulässigkeit jeglichen Gerichtsverfahrens und damit auch des vereinfachten Unterhaltsverfahrens entgegensteht.
§ 7a UVG ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift erstinstanzlich nicht beachtet wurde. Dem steht § 256 Satz 2 FamFG nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Einwendung nach § 252 FamFG Abs. 2 bis 4 FamFG handelt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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