Mitwirkungsobliegenheiten bei der Feststellung der Vaterschaft nach § 1 Abs. 3 UVG entstehen zeitlich erst mit der Antragstellung gerichtet auf Leistungen nach dem UVG und sind insbesondere durch das Mögliche und Zumutbare begrenzt.
Die nichtkonstitutive Eintragung eines „fiktiven Vaters“ in einer ukrainischen Geburtsurkunde stellt allein für sich genommen keinen („fortwirkenden“) Verstoß gegen § 1 Abs. 3 UVG dar. Insbesondere sind nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur „anonymen Samenspende“ (§ 1 Abs. 3 UVG analog) auf diesen Fall übertragbar. Es kann von der Kindsmutter in diesem Fall angesichts der Möglichkeit der Beistandschaft auch nicht gefordert werden, dass sie - sogar auch noch erfolgreiche - gerichtliche Schritte zur Feststellung der Vaterschaft unternimmt.
Mitwirkungsobliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG sind grundsätzlich durch die Behörde vom Betroffenen einzufordern, andernfalls kann von einer Weigerung nicht ausgegangen werden.
Die nichtkonstitutive Eintragung eines „fiktiven Vaters“ in einer ukrainischen Geburtsurkunde stellt allein für sich genommen keinen („fortwirkenden“) Verstoß gegen § 1 Abs. 3 UVG dar. Insbesondere sind nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur „anonymen Samenspende“ (§ 1 Abs. 3 UVG analog) auf diesen Fall übertragbar. Es kann von der Kindsmutter in diesem Fall angesichts der Möglichkeit der Beistandschaft auch nicht gefordert werden, dass sie - sogar auch noch erfolgreiche - gerichtliche Schritte zur Feststellung der Vaterschaft unternimmt.
Mitwirkungsobliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG sind grundsätzlich durch die Behörde vom Betroffenen einzufordern, andernfalls kann von einer Weigerung nicht ausgegangen werden.
VG Bayreuth, 19.11.2024 - Az: B 8 S 24.1023
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