Ist bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der betroffene Verwaltungsakt von vornherein eindeutig bezeichnet, so stellt die nachträgliche Umstellung auf einen anderen - den richtigen Beklagten - zwar eine Veränderung, aber keinen Wechsel des Streitgegenstandes dar und berührt auch nicht dessen einmal gegebene Rechtshängigkeit.
Ein Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Eltern zwei Kinder dergestalt unter sich „aufgeteilt“ haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält.
VG Bayreuth, 21.07.2021 - Az: B 8 K 20.633
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