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Beibringung eines Drogenkontrollprogramms und eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Zweifeln an der Fahreignung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bricht ein Fahrerlaubnisinhaber ein behördlich angeordnetes Drogenkontrollprogramm ab oder legt er dessen Ergebnisse nicht vollständig vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen - ein Ermessen besteht insoweit nicht. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenkontrollprogramm und ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.

Ein ärztliches Gutachten ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen begründen oder eine missbräuchliche Einnahme solcher Stoffe vorliegt. Ist zu klären, ob eine bestehende Abhängigkeit fortbesteht oder - ohne dass eine Abhängigkeit vorliegt - weiterhin Betäubungsmittel eingenommen werden, ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.

Bei nachgewiesener Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Stoffe ist die Fahreignung nach Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen. Die Fahreignung lebt gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erst nach erfolgter Entgiftung und Entwöhnung sowie einjähriger Abstinenz wieder auf. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Betroffenen nachgewiesen wurden oder dieser die Einnahme entsprechender Substanzen eingeräumt hat (vgl. VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447).

Ist seit dem eignungsrelevanten Vorfall bereits geraume Zeit verstrichen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr ohne Weiteres von einer fortbestehenden Nichteignung ausgehen. Sie ist dann gehalten, den Betroffenen im Hinblick auf eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. VGH Bayern, 27.02.2015 - Az: 11 CS 15.145). Im vorliegend zu entscheidenden Fall lagen aus einem ärztlichen Attest sowie einem Entlassbrief eines Bezirkskrankenhauses hinreichend gewichtige Tatsachen vor, die auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch sowie eine entsprechende Intoxikation hindeuteten und damit Anlass für die behördliche Aufklärung boten.

Welche formellen Anforderungen muss die Gutachtensanordnung erfüllen?

Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung ihrerseits rechtmäßig ergangen ist. Dies setzt voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und diese den Anforderungen der §§ 11 ff. FeV entspricht, insbesondere formell und materiell rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr., vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20/15). Die Anordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein, sodass der Betroffene erkennen kann, was konkret Anlass der Anordnung ist und ob die genannten Umstände die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen.


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VG Bayreuth, 27.02.2024 - Az: B 1 K 22.443


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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