Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung mit Bezug zur Kraftfahreignung vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine gerichtliche Betreuungsakte beiziehen und die darin enthaltenen medizinischen Erkenntnisse im Fahrerlaubnisverfahren verwerten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt hierbei regelmäßig hinter das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurück.
Verweigert der Betroffene die Beibringung des angeforderten Gutachtens ohne ausreichenden Grund, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - vorausgesetzt, die zugrunde liegende Anordnung war ihrerseits rechtmäßig (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV, Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - Az: 16 A 1200/07; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - Az: 16 B 1059/21).
Voraussetzung für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV voraus, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen lediglich Bedenken an der Eignung, ohne dass diese bereits feststeht, sieht § 46 Abs. 3 FeV die entsprechende Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV vor. Die Fahrerlaubnisbehörde ist dann gehalten, die Eignungszweifel durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu klären, bevor eine Entziehung ausgesprochen wird.Wann darf ein Gutachten angeordnet werden?
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Erforderlich ist, dass die Feststellungen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen; ein bloß entfernter Verdacht genügt hingegen nicht, eine Anordnung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13/01). Maßgeblich ist, dass tatsächliche Hinweise auf Umstände vorliegen, die für die Verkehrssicherheit derart bedeutsam sind, dass eine fachliche Überprüfung der bisherigen Eignungsbeurteilung geboten erscheint.Verweigert der Betroffene die Beibringung des angeforderten Gutachtens ohne ausreichenden Grund, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - vorausgesetzt, die zugrunde liegende Anordnung war ihrerseits rechtmäßig (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV, Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2008 - Az: 16 A 1200/07; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - Az: 16 B 1059/21).
Welche Bedeutung hat ein Betreuungsverfahren?
Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung können sich auch aus einem gerichtlichen Betreuungsverfahren ergeben. Nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV können schizophrene Psychosen die Fahreignung ausschließen; bei akuten Verlaufsformen ist eine Fahreignung regelmäßig nicht gegeben. Werden der Fahrerlaubnisbehörde durch polizeiliche Mitteilungen oder sonstige Hinweise Umstände bekannt, die auf eine solche Erkrankung schließen lassen - etwa wiederholtes auffälliges Verhalten im Straßenverkehr in Verbindung mit Kenntnissen über eine bestehende Betreuung -, ist die Anforderung der Betreuungsakte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zulässig.Urteil freischalten
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VG Düsseldorf, 25.05.2023 - Az: 14 L 1081/23
ECLI:DE:VGD:2023:0525.14L1081.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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