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Fahrerlaubnisentziehung wegen MDMA-Nachweises im Blut: Unbewusste Aufnahme durch verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der einmalige Nachweis harter Drogen (hier: MDMA) im Blut führt unabhängig von Konsumhäufigkeit, Wirkstoffkonzentration oder konkreten Ausfallerscheinungen zum Verlust der Fahreignung.

Wer eine unbewusste Aufnahme der Substanz einwendet, muss hierzu einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen.

Wann verliert ein Fahrerlaubnisinhaber wegen Drogenkonsums seine Fahreignung?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - einnimmt. Diese Regelung knüpft die Fahrungeeignetheit allein an den Nachweis der Einnahme einer solchen Substanz.

Für die Annahme fehlender Fahreignung kommt es dabei nicht auf die Häufigkeit des Konsums, die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, eine tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand oder das Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mindestens einmalig eine harte Droge wie Amphetamin oder MDMA konsumiert hat (st. Rspr., vgl. VGH Bayern, 03.04.2018 - Az: 11 CS 18.460; VGH Bayern, 05.02.2018 - Az: 11 ZB 17.2069). Vorliegend betraf dies den Nachweis von MDMA im Blut des Antragstellers, der zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führte.

Welche Bedeutung hat ein Freispruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren für das Fahrerlaubnisrecht?

Ein Freispruch im straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren entfaltet für die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung keine Bindungswirkung. Die genannten Verfahren verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke: Während das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht auf die Ahndung eines konkreten Fehlverhaltens - etwa das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss - abzielt, dient das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr und stellt allein auf die generelle Ungeeignetheit aufgrund des Betäubungsmittelkonsums ab. Ein Freispruch, der auf dem Fehlen von Ausfallerscheinungen oder einer fehlenden Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss beruht, ändert daher nichts an der aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV folgenden Ungeeignetheit.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln eingewendet werden?

Wendet ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein, ein Dritter habe ihm die nachgewiesene Substanz verabreicht oder er habe diese anderweitig unbewusst über verunreinigte Nahrungsergänzungsmittel aufgenommen, ohne dies bemerkt zu haben, muss er hierzu einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH Bayern, 16.04.2018 - Az: 11 ZB 18.344; VGH Bayern, 19.01.2016 - Az: 11 CS 15.2403).


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VGH Bayern, 04.12.2018 - Az: 11 CS 18.2254


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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