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Kokain im Blut: „Red Bull Cola“ taugt nicht als Ausrede

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bereits der einmalige Nachweis des Kokainstoffwechselprodukts Benzoylecgonin im Blut begründet in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Einwand, eine festgestellte Konzentration von 21 ng/ml könne auf den Konsum des koffeinhaltigen Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, ist nicht als plausibel zu bewerten, da die in dem Getränk nachweisbaren Spurenmengen hierfür nicht ausreichen.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum?

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt es an der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, mit Ausnahme von Cannabis.

Genügt bereits einmaliger Konsum harter Drogen für den Fahrerlaubnisentzug?

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht. Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit sowie des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens; die Ausschaltung der Hemmung, Drogenkonsum und Fahren zu trennen, gehört gerade zu den typischen Wirkungen der Droge. Aus diesem Grund geht der Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von der Fahrungeeignetheit aus.


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VG Bremen, 06.03.2013 - Az: 5 V 98/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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