Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.834 Anfragen

Geschwindigkeitsüberschreitung, weil der Fahrgast kotzen muss?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Befürchtung eines Taxifahrers, ein betrunkener Fahrgast könne sich im Fahrzeuginneren übergeben, rechtfertigt keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, um schneller eine Autobahnausfahrt zu erreichen. Das gewählte Mittel der Geschwindigkeitsüberschreitung ist zur Abwehr dieser Gefahr regelmäßig nicht geeignet, sodass ein rechtfertigender Notstand ausscheidet und die Geschwindigkeitsüberschreitung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist.

Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands

Ein rechtfertigender Notstand gemäß § 16 OWiG setzt voraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut nicht anders als durch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit abgewendet werden kann und das dabei geschützte Interesse das durch die Ordnungswidrigkeit beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Zentrale Voraussetzung ist dabei zunächst die Eignung des gewählten Abwehrmittels zur Beseitigung der Gefahr. Es entspricht gefestigter Ansicht in Judikatur und Schrifttum, dass das ausgewählte Abwehrmittel geeignet sein muss, die Gefahr tatsächlich zu beseitigen (vgl. KK/Rengier, OWiG, 3. Aufl., § 16 Rn. 17 m.w.N.). Fehlt es bereits an dieser Eignung, kommt eine Rechtfertigung von vornherein nicht in Betracht.

Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwehr drohenden Erbrechens geeignet?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur schnelleren Erreichung der nächsten Autobahnausfahrt ist zur Abwehr der Gefahr, dass ein Fahrgast sich im Fahrzeuginneren übergibt, grundsätzlich nicht geeignet. Ist durch die Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentlicher Zeitgewinn zu erwarten, kann der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG von vornherein nicht eingreifen (vgl. BayObLG, 01.10.1990 - Az: 1 ObOWi 331/90; KG, 26.10.1998 - Az: 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98). Maßgeblich ist insoweit die Sicht ex ante: Es ist zu prüfen, ob der Handelnde berechtigterweise annehmen durfte, durch schnelleres Fahren die Verunreinigung des Fahrzeugs noch verhindern zu können. Zu berücksichtigen ist dabei zusätzlich, dass es sich beim Übergeben um einen Reflex handelt, der sich einer willentlichen Beeinflussung entzieht und einer zeitlichen Verzögerung durch schnelleres Fahren regelmäßig nicht zugänglich ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Taxifahrer, der zwei alkoholisierte Fahrgäste beförderte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h überschritten, um eine drohende Verunreinigung des Fahrzeuginneren durch Erbrochenes zu verhindern. Die tatrichterlichen Feststellungen ließen jedoch nicht erkennen, welche Wegstrecke bis zur nächsten Ausfahrt oder einem Parkplatz noch zurückzulegen war, sodass ein relevanter Zeitgewinn schon nicht nachvollziehbar dargelegt war.

Welche Bedeutung hat das Vorhandensein milderer Mittel?

Der rechtfertigende Notstand scheidet ferner aus, wenn mildere, gleich wirksame Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen. In Betracht kommt insoweit insbesondere das Anhalten auf dem Seitenstreifen sowie das Mitführen entsprechender Hilfsmittel zur Vorsorge gegen eine Verunreinigung des Fahrzeuginneren. Fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, ob derartige mildere Mittel zur Verfügung standen oder genutzt wurden, ist die Prüfung des Notstands bereits aus diesem Grund lückenhaft.

Wie ist die Interessenabwägung vorzunehmen?

Selbst bei unterstellter Eignung des gewählten Mittels ist im Rahmen von § 16 OWiG eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut „wesentlich“ überwiegen. Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, welches Rechtsgut durch die drohende Gefahr tatsächlich betroffen ist; eine Gefährdung der Sicherheit von Fahrzeuginsassen liegt bei einer bloßen Verunreinigungsgefahr des Fahrzeuginneren nicht vor, sofern kein Anhalten auf dem Seitenstreifen erfolgt. Dem gegenüber steht das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln sowie der Schutz der Bevölkerung vor nächtlicher Lärmbeeinträchtigung durch überhöhte Geschwindigkeit. Ein bloßes Einzelinteresse an der Vermeidung einer Verunreinigung des eigenen Fahrzeugs überwiegt die Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung des Lärmschutzes regelmäßig nicht wesentlich.

Welche Rolle spielt eigenes Vorverschulden bei der Interessenabwägung?

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, ob der Handelnde die Gefahrensituation durch eigenes Verhalten mitverursacht hat. Nimmt ein Taxifahrer erkennbar alkoholisierte Fahrgäste auf, ohne für eine mögliche Übelkeit Vorsorge - etwa durch das Mitführen entsprechender Hilfsmittel - getroffen zu haben, so hat er eine maßgebliche Mitursache für die später eingetretene Gefahrensituation gesetzt. Dieses Vorverschulden ist bei der Interessenabwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen und steht der Annahme eines wesentlich überwiegenden Interesses regelmäßig entgegen. Ob im Einzelfall eine Beförderungspflicht gegenüber den Fahrgästen bestand, ist für diese Bewertung nicht entscheidend.


OLG Bamberg, 04.09.2013 - Az: 3 Ss OWi 1130/13

ECLI:DE:OLGBAMB:2013:0904.3SS.OWI1130.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant