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Temposünder auf der Autobahn: Kein Sonderprivileg für Selbstständige beim Fahrverbot

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Fahrverbot wegen grober Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht allein deshalb als unverhältnismäßige Härte abzuwenden, weil der Betroffene selbstständig tätig ist. Wer nicht substantiiert und vollständig darlegt, dass der Betrieb ohne eigene Fahrerlaubnis nicht aufrechtzuerhalten ist muss das Fahrverbot hinnehmen.

Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts als Regelfall des Fahrverbots

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h außerorts erfüllt den Regeltatbestand des § 25 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BKatV und lfd. Nr. 11.3.9 des Bußgeldkataloges (BKat). Das Fahrverbot ist in diesen Fällen grundsätzlich zu verhängen. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeitsverletzung trotz der erheblichen Überschreitung nicht als grob zu bewerten wäre, müssen konkret vorliegen; sie ergeben sich nicht schon aus allgemeinen Umständen.

Die Regelsanktion ist erst dann nicht anzuwenden, wenn ausreichende Gründe für ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot vorliegen. Allein der Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit oder eine Gesellschafterstellung genügt hierfür nicht. Es bedarf einer vollständigen, nachvollziehbaren und im Zweifel belegten Darlegung, warum gerade die persönliche Fahrtätigkeit des Betroffenen unabdingbar und nicht substituierbar ist. Pauschalbehauptungen - hier: man sei der einzige aktiv Tätige in einer GbR - sind unzureichend, wenn der Gesellschaftsvertrag beide Gesellschafter gleichermaßen zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Betriebsgegenstand (hier: Trockenbau mit ausschließlich in Berlin erbrachten Leistungen über kurze Distanzen) keine zwingende persönliche Fahrtätigkeit erkennen lässt.

Anforderungen an die Darlegung einer außergewöhnlichen Härte

Das Fahrverbot überschreitet die Grenze des Unbilligen nur dann, wenn es den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Die bloße Unannehmlichkeit oder eine vorübergehende wirtschaftliche Belastung reicht nicht aus. Wer sich auf eine existenzielle Härte beruft, muss dies vollständig und widerspruchsfrei darlegen - einschließlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Lückenhafte Angaben, nicht unterzeichnete Unterlagen und erklärungsbedürftige Kontobewegungen genügen nicht, um eine wirtschaftliche Überforderung zu belegen. Ebenso wenig kann ein Fahrverbot mit dem Hinweis abgewendet werden, keine konkreten Angaben zu künftigen Aufträgen oder zur Möglichkeit alternativer Fahrleistungen durch Dritte (Mitgesellschafter, Lebensgefährtin, gewerbliche Fahrdienste) machen zu können oder zu wollen.

Bußgeldbemessung bei Voreintragungen

Die Regelgeldbuße nach dem BKat ist angemessen zu erhöhen, wenn Voreintragungen belegen, dass der Betroffene nicht gewillt ist, sich an straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu halten. Eine wirtschaftliche Überforderung durch die erhöhte Geldbuße setzt ebenfalls eine vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; fehlt diese, kann eine Überforderung nicht festgestellt werden.

4-Monats-Regelung beim erstmaligen Fahrverbot

Wird gegen einen Betroffenen erstmals ein Fahrverbot verhängt, ist gemäß § 25 Abs. 2a StVG anzuordnen, dass das Verbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden und schafft einen angemessenen zeitlichen Spielraum zur Organisation des Betriebs- und Privatlebens während der Verbotsfrist, was bei der Bewertung einer etwaigen Härte ebenfalls zu berücksichtigen ist.


AG Cottbus, 20.08.2020 - Az: 66 OWi 1511 Js-Owi 12316/20 (267/20)

ECLI:DE:AGCOTTB:2020:0820.66OWI1511JS.OWI12.00

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