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Drogen am Steuer: Wann liegt wirklich Fahruntüchtigkeit vor?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Relative Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums im Sinne des § 316 StGB liegt erst dann vor, wenn konkrete Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinausgehen und den sicheren Schluss auf Fahrunsicherheit in der konkreten Verkehrssituation zulassen. Bloße Verhaltensauffälligkeiten nach Drogenkonsum - wie Nervosität oder Unruhe - genügen hierfür nicht. Fehlen belastbare Indizien, insbesondere Auffälligkeiten im Fahrverhalten oder schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, scheidet eine Strafbarkeit nach § 316 StGB aus; in Betracht kommt dann lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG.

Relative Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum: Der rechtliche Maßstab

Da für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit - anders als beim Alkohol - kein gesetzlich festgelegter Grenzwert existiert, der eine absolute Fahruntüchtigkeit begründet, muss die Fahruntüchtigkeit bei Betäubungsmittelkonsum anhand von Indizien nachgewiesen werden. Relative Fahruntüchtigkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher war (vgl. BGH, 22.04.1982 - Az: 4 StR 43/82; BGH, 03.11.1998 - Az: 4 StR 395/98; OLG Köln, 24.08.1990 - Az: Ss 400/90). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen sich dabei unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen und nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen.

Welche Ausfallerscheinungen reichen für § 316 StGB aus?

Als taugliche Indizien für relative Fahruntüchtigkeit kommen insbesondere direkte Defizite im Fahrverhalten in Betracht, etwa eine auffällige, riskante, besonders sorglose oder leichtsinnige Fahrweise. Eine unauffällige Fahrweise schließt die Annahme von Fahruntüchtigkeit dabei nicht zwingend aus - die Beeinträchtigung kann auch aus einem Leistungsverhalten nach der Tat abgeleitet werden, das sichere Rückschlüsse auf mangelnde Fahrtüchtigkeit zulässt, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit (vgl. BGH, 03.11.1998 - Az: 4 StR 395/98). Verhaltensauffälligkeiten wie gesteigerter Bewegungsdrang, äußere Unruhe, übersteigerte Motorik oder Sprunghaftigkeit im Denkablauf können zwar Auswirkungen von Drogenkonsum sein, bilden für sich genommen jedoch keine hinreichenden Anzeichen für Fahruntüchtigkeit.

Widersprüche im Sachverhalt: Was gilt bei uneinheitlichen Befunden?

Stehen die von Polizeibeamten geschilderten Auffälligkeiten in wesentlichem Widerspruch zu den Befunden des hinzugezogenen Arztes - der den Betroffenen bei Gleichgewichts- und Orientierungstests als sicher, Sprache und Bewusstsein als klar sowie Verhalten als beherrscht einschätzte -, hat das Tatgericht diesen Widerspruch und seine Bedeutung für die Frage der Fahruntüchtigkeit ausdrücklich zu erörtern. Fehlt diese Auseinandersetzung, trägt das Urteil die Verurteilung nach § 316 StGB nicht. Vorliegend ergaben die ärztlichen Untersuchungen trotz eines THC-Werts von 0,95 ng/mL und eines zurückliegenden Cannabiskonsums von rund 16 bis 18 Stunden keine Befunde, die eine Fahruntüchtigkeit zweifelsfrei belegten.

Anforderungen an das Sachverständigengutachten

Auch ein medizinisches Sachverständigengutachten vermag die Fahruntüchtigkeit nur dann zu belegen, wenn es auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruht. Parameter wie Drehnystagmus und Pupillenreaktion (Hell-Dunkel-Adaption anhand eines sog. „P/I-Indexes“) gelten wissenschaftlich als aussagekräftig; sind diese jedoch entweder gar nicht oder nur durch laienhafte Schätzung der Polizeibeamten erhoben worden, lassen sie keinen verlässlichen Rückschluss auf eine Fahruntüchtigkeit zu. Ein Sachverständigengutachten, das sich allein auf die von Polizeibeamten geschilderten Umstände stützt und die abweichenden ärztlichen Befunde unberücksichtigt lässt, bietet keine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB. Auch der bloße Verweis auf einen möglichen „Flash back“-Effekt reicht nicht aus, wenn hierfür keine konkreten Umstände dargetan sind.

Rechtsfolge: Ordnungswidrigkeit statt Straftat

Ist eine Verurteilung nach § 316 StGB mangels Nachweises der Fahruntüchtigkeit nicht haltbar, scheidet die Strafbarkeit aus. Steht jedoch fest, dass der Betroffene unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels im Sinne der Anlage zum Straßenverkehrsgesetz - vorliegend THC als Bestandteil von Cannabis - ein Fahrzeug geführt hat, kommt eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG in Betracht. Als Rechtsfolge sind die Regelgeldbuße nach Nr. 242 BKatVO sowie ein einmonatiges Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StVG anzuordnen, sofern keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelbuße rechtfertigen.


OLG Zweibrücken, 27.01.2004 - Az: 1 Ss 242/03

ECLI:DE:POLGZWE:2004:0127.1SS242.03.0A


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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