Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder etwaige erforderliche Auflagen anzuordnen, wenn sich dieser zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen.
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A hat der Antragsteller am … Februar 2010 gegen 00.05 Uhr ein Fahrrad unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Der in einer Menge von 3,9 µg/l THC im Blut des Antragstellers festgestellte aktive Wirkstoff des Cannabis hatte auch merklich Auswirkungen auf dessen Fahrtüchtigkeit.Urteil freischalten
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