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Fahrerlaubnisentzug nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Wurde bei einem Kraftfahrer ein rechtlich erheblicher Cannabiskonsum festgestellt, so kann auf der Grundlage einer Blutprobe, für die keine richterliche Billigung bestand, die Fahrerlaubnis entzogen werden, da in einem solchen Fall von der Behörde auch die Rechte Dritter, die vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssen, zu beachten sind.

Die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess sind daher nicht übertragbar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 7 FeV sowie der Anlage 4 Nr. 9.2.2 hierzu nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu Recht entzogen, weil sich der Antragsteller nach den genannten Vorschriften als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben und der Antragsgegner zur Entziehung der Fahrerlaubnis daher gesetzlich verpflichtet gewesen sein dürfte.

Ermessen stand ihm dann nach dem Gesetz nicht zu.

Der Antragsteller nahm am 17. Januar 2008 unter dem Einfluss von Cannabis mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teil. Eine anlässlich einer Verkehrskontrolle und nach einem positiv ausgefallenen Urinschnelltest durchgeführte Untersuchung ergab im Blut des Antragstellers Werte von 11,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 6,2 ng/ml 11-Hydroxytetrahydrocannabinol (11-OH-THC) sowie 96,7 ng/ml Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH).

Dadurch hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme nicht trennen kann. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter akutem Cannabiseinfluss belegt nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung – jedenfalls jenseits der Grenze einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml im Blut, die hier um das Fünfeinhalbfache überschritten ist – bereits die fehlende Fähigkeit zur Trennung von Konsum und Führen bei Gelegenheitskonsumenten und rechtfertigt die Annahme von Ungeeignetheit gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Daran, dass es sich bei dem Antragsteller jedenfalls um einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt, hegt die Kammer keinen Zweifel. Zum einen deutet der Wert von 96,7 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) - die als Abbauprodukt des THC wesentlich länger im Blut nachweisbar ist als das schnell abgebaute THC selbst und auf die daher unter anderem in der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Nachweis der Häufigkeit des Konsums vornehmlich abgestellt wird - auf einen gelegentlichen Konsum hin.

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