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Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum harter Drogen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen führt im Regelfall zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV sowie Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Amphetamin und Methamphetamin sind Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Fahreignung entfällt unabhängig von der Konsumhäufigkeit, der Konzentration im Blut, einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss sowie dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bekräftigt diesen Grundsatz (VGH Bayern, 17.02.2020 - Az: 11 CS 19.2421; VGH Bayern, 15.04.2021 - Az: 11 CS 21.390; VGH Bayern, 13.03.2020 - Az: 11 ZB 20.1).

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann auf die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorliegen. Einwendungen gegen die Blutuntersuchung rechtfertigen keine Ausnahme, da die Blutwerte eine eindeutige Feststellung des Konsums belegen. Eine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, die zur Wiederherstellung der Fahreignung erforderlich wäre, lag vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht vor.

Das parallele Bußgeldverfahren steht einer Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ist lediglich bei einem laufenden Strafverfahren ein Ruhen des Fahrerlaubnisentzugs vorgesehen. Ordnungswidrigkeitenverfahren fallen nicht unter diese Regelung. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daher nicht verpflichtet, den Ausgang eines solchen Verfahrens abzuwarten (VGH Bayern, 15.09.2015 - Az: 11 CS 15.1682).

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