Für § 3 Abs. 3 S. 1 StVG ist nicht nur auf die einzelnen gesetzlichen Tatbestände abzustellen. Es kommt auf den gesamten Vorgang iSd § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, an.
Ob eine auf § 69 StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen. An einem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug nur bei Gelegenheit einer Straftat benutzt wird, ohne dass die Straftat vom Führen oder das Führen von der Straftat in irgendeiner Weise abhängt.
Ob eine auf § 69 StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen. An einem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug nur bei Gelegenheit einer Straftat benutzt wird, ohne dass die Straftat vom Führen oder das Führen von der Straftat in irgendeiner Weise abhängt.
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