Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der
Pflichtteilsberechtigte zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder die Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen, die zusammengerechnet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ergeben, reicht nicht aus.
Der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB findet seine Rechtfertigung in dem sozialwidrigen Verhalten des Pflichtteilsberechtigten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine Straftat von erheblichem Gewicht zugrunde liegt, die ein besonders schweres sozialwidriges Fehlverhalten darstellt. Bei Bildung einer - oder mehrerer - Gesamtfreiheitsstrafen - von mindestens einem Jahr spiegelt die strafrechtliche Verurteilung die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten nicht gleichermaßen wieder. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist deshalb auf die jeweilige Einzelstrafe bzw. bei Tateinheit auf die Einsatzstrafe abzustellen. Hinzu kommt, dass die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung bereits nach dem Wortlaut des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt sein muss; eine Aufsummierung des Unrechtsgehalts mehrerer, für sich betrachtet möglicherweise nicht sehr schwerwiegender Straftaten, genügt daher nicht.
Soweit die Regelung des § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der Literatur teilweise kritisiert wird, handelt es sich um eine rechtspolitische Diskussion, die weder an der Fassung des Gesetzes noch der Vorstellung des Gesetzgebers etwas zu ändern vermag. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Straftat die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.