Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Unterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt (vgl. BGH, 11.08.2010 - Az: XII ZR 102/09). Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle übersteigen, schlüssig dargelegt werden, auch wenn der Berechtigte nicht zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt. Dabei ist von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens auszugehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt (vgl. BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 503/16). Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (bis 2023: 11.000 €, seit 2024: 11.200 €) hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
Dass das Familieneinkommen insgesamt über der Grenze liegt, lässt nicht die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens entfallen (vgl. BGH, 25.09.2019 - Az: XII ZB 25/19). Der Berechtigte kann durch den Nachweis, dass auch das darüber hinausgehende Einkommen mindestens teilweise verbraucht wurde, Quotenunterhalt aus einem höheren Einkommen fordern. Will umgekehrt der Pflichtige geltend machen, es sei weniger als die doppelte Obergrenze verbraucht worden, muss er insoweit substantiiert bestreiten (vgl. BGH, 25.09.2019 - Az: XII ZB 25/19).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle übersteigen, schlüssig dargelegt werden, auch wenn der Berechtigte nicht zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt. Dabei ist von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens auszugehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt (vgl. BGH, 15.11.2017 - Az: XII ZB 503/16). Soweit das Familieneinkommen über das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (bis 2023: 11.000 €, seit 2024: 11.200 €) hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
Dass das Familieneinkommen insgesamt über der Grenze liegt, lässt nicht die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens entfallen (vgl. BGH, 25.09.2019 - Az: XII ZB 25/19). Der Berechtigte kann durch den Nachweis, dass auch das darüber hinausgehende Einkommen mindestens teilweise verbraucht wurde, Quotenunterhalt aus einem höheren Einkommen fordern. Will umgekehrt der Pflichtige geltend machen, es sei weniger als die doppelte Obergrenze verbraucht worden, muss er insoweit substantiiert bestreiten (vgl. BGH, 25.09.2019 - Az: XII ZB 25/19).
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