Beim Fahrerlaubnisentzug wegen Erreichens der
18-Punkte-Grenze gilt das sogenannte Tattagsprinzip: Punkte „ergeben“ sich bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung - vorausgesetzt, die spätere rechtskräftige Ahndung erfolgt -, nicht erst mit Rechtskraft der Ahndung. Eine verkehrspsychologische Beratung kann den Punktestand damit nur dann noch wirksam reduzieren, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung noch keine Verstöße begangen wurden, die zum Erreichen oder Überschreiten der 18-Punkte-Grenze führen. In Bayern ist gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze kein Widerspruchsverfahren statthaft, da es an einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung fehlt.
Kein Widerspruchsverfahren bei Fahrerlaubnisentzug wegen Punktestand
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze ist in Bayern ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft. Maßgeblicher Grund hierfür ist das Fehlen einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO. Als personenbezogene Prüfungsentscheidungen in fahrerlaubnisrechtlichem Sinne sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine wertende Einzelfallprüfung der Behörde erfordern, um Eignungszweifel zu bejahen oder zu verneinen - etwa Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 8 StVG,
§ 11 Abs. 7 oder Abs. 8 FeV.
Beim Entzug auf Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entfällt diese wertende Prüfung vollständig: Gesetzlich ist zwingend vorgegeben, dass bei Erreichen von 18 Punkten Fahrungeeignetheit festzustellen ist. Eine Prüfung individueller Besonderheiten des Betroffenen oder eine gutachterliche Klärung, ob die charakterlichen Mängel tatsächlich zur Fahrungeeignetheit führen, findet nicht statt. Statthafter Hauptsacherechtsbehelf ist in diesem Fall die Anfechtungsklage (vgl. VGH Bayern, 04.02.2010 - Az: 11 CS 09.2935).
Tattagsprinzip: Punkte entstehen mit der Tat, nicht mit Rechtskraft
Das sog. Tattagsprinzip besagt, dass sich in Bezug auf eine Person Punkte in dem Zeitpunkt „ergeben“ bzw. ein bestimmter Punktestand als „erreicht“ gilt, in dem die mit Punkten bewertete Zuwiderhandlung begangen wurde - vorausgesetzt, die Ahndung dieser Zuwiderhandlung wird später rechtskräftig. Dieses Prinzip setzt damit zwar die spätere rechtskräftige Ahndung voraus, knüpft den maßgeblichen Zeitpunkt aber an den Tattag und nicht an den Eintritt der Rechtskraft. Daraus folgt, dass Verkehrsverstöße, die erst nach ihrer Begehung rechtskräftig geahndet werden, bei der Berechnung des Punktestandes so behandelt werden, als hätten sie bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister geführt.
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