Ein vorgelegtes negatives
medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtensanordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden, weil es eine eigenständige neue Tatsache schafft.
Die Legalisierung des Cannabiskonsums hat die fachlichen Maßstäbe für die Beurteilung von Trennungsvermögen und Konsumverhalten im Fahreignungsrecht nicht verändert; eine diagnostizierte Substanzkonsumstörung (fortgeschrittene Cannabisproblematik) schließt die Fahreignung auch nach neuer Rechtslage aus und macht im Einzelfall den Nachweis dauerhafter Abstinenz nach suchttherapeutischer Maßnahme erforderlich.
Verwertbarkeit des negativen MPU-Gutachtens unabhängig von der Anordnungsrechtmäßigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit eines vom Betroffenen beigebrachten Fahreignungsgutachtens nicht davon ab, ob die behördliche Anordnung zur Beibringung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, 04.12.2020 - Az:
3 C 5.20; BVerwG, 28.04.2010 - Az: 3 C 2.10). Mit der Vorlage des Gutachtens erledigt sich die Anordnung in der Weise, dass nicht mehr von rechtswidrig erlangten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Das Gutachtenergebnis schafft vielmehr eine neue, selbstständig bedeutsame Tatsache. Einem Verwertungsverbot steht überdies das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Fahrzeugführern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. Ob die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtung auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse (insbesondere polizeiliche Mitteilungen und eigene Angaben des Fahrerlaubnisinhabers) hätte anordnen dürfen, ist damit für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung ohne Belang.
Eingriffsschwellen nach der Cannabis-Legalisierung und Begriff des Cannabismissbrauchs
Durch die Neuregelung zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber die Eingriffsschwellen für die Überprüfung der Fahreignung zwar erhöht; ein regelmäßiger Cannabiskonsum als solcher begründet seitdem grundsätzlich keinen Anlass für eine Begutachtungsanordnung mehr. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei dem jeweiligen Konsummuster eine Trennung zwischen Konsum und Fahren unter Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml nicht mehr möglich erscheint. In diesem Fall liegen im Sinne von
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV Tatsachen vor, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Nach den Einschätzungen der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und für Verkehrsmedizin stellt es einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen dar, wenn bei einer Zuwiderhandlung gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden. Gleiches gilt, wenn trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann. Vorliegend wurden beim Betroffenen eine THC-Konzentration von 29 ng/ml, eine 11-Hydroxy-THC-Konzentration von 13 ng/ml sowie eine THC-COOH-Konzentration von 155 ng/ml festgestellt - die genannten Schwellenwerte waren damit deutlich überschritten.
Fortgeschrittene Cannabisproblematik als Substanzkonsumstörung
Die durch die Legalisierung veränderte Rechtslage hat nichts an der fachlichen Einordnung des Konsumverhaltens und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Trennungsvermögen und -bereitschaft geändert. Nach
Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann (Cannabismissbrauch). Weder eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im medizinischen Sinn noch der Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinn setzen dabei voraus, dass tatsächlich ein täglicher Konsum nachgewiesen wird. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Konsumverhaltens.
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